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Wozu dient die Betriebssicherheitsverordnung?

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Das komplexe Regelwerk der deutschen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) befasst sich mit der Sicherheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, die durch Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem regelt die BetrSichV die Nutzung von Arbeitsmitteln durch Mitarbeiter sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Verordnung in der aktuellen Fassung enthält ein Schutzkonzept, das für alle Arbeitsmittel Anwendung findet, von denen eine Gefährdung ausgehen könnte. Die Betriebssicherheitsverordnung ist vor allem für Unternehmen konzipiert und stellt für diese eine bedeutende rechtliche Grundlage dar. Mit der Novelle im Jahr 2015 wurde die Bezeichnung Betriebssicherheitsverordnung in die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ umbenannt. Die Bezeichnung BetrSichV hat aber bis heute ihre Gültigkeit behalten.

Welche Zielsetzung steckt hinter der Betriebssicherheitsverordnung ?

Bereits im Jahr 1989 hat die EG die europäischen Arbeitsmittelrichtlinen festgelegt, die von Deutschland durch die BetrSichV in der Fassung von 2002 umgesetzt wurden. Ziel der Verordnung ist es, für die Sicherheit sowie die Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu sorgen. Im Jahr 2015 erfolgte die letzte Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung.

Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ?

Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden.

Was sind Beschäftigte?

Beschäftigte im Sinne der Verordnung sind in erster Linie Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch Richter, Soldaten und Arbeiter im Beamtenstatus sowie Schüler und Studenten können von der Betriebssicherheitsverordnung erfasst werden, sofern sie Arbeitsmittel verwenden.

Befähigte Person nach DGUV Vorschrift 3

Was ist unter einer Gefährdungsbeurteilung zu verstehen?

Die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers ist unter anderem die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Die sogenannte GBU ist das wichtigste Bestandteil der Betriebssicherheitsverordnung. Laut BetrSichV muss der Arbeitgeber schon vor Inbetriebnahme der Arbeitsmittel eine Gefahreneinschätzung beziehungsweise eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Das bedeutet, die Arbeitsmittel müssen dahingehend untersucht werden, ob sie den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen. Bei der Überprüfung geht es aber nicht nur um die Arbeitsmittel an sich, sondern auch um die Sicherheit des Arbeitsumfelds.

HINWEIS: Auch wenn die Maschinen und Geräte über ein CE-Kennzeichen verfügen, muss dennoch eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden.

Welche Faktoren sind bei der Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung?

Bei der Gefährdungsbeurteilung spielen zahlreiche Faktoren laut Betriebssicherheitsverordnung eine besonders wichtige Rolle. So müssen die Arbeitsmittel spätestens vor dem ersten Einsatz unter anderem folgende Kriterien erfüllen:

  • sichere Funktion
  • allgemeine Sicherheitsstandards (wie sichere Installation beziehungsweise Montage)
  • mängelfreier Zustand
  • Gebrauchstauglichkeit
  • ergonomische Gestaltung

Wird ein Arbeitsmittel erstmalig verwendet, muss zuvor eine GBU durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden. Auch später ist gemäß der BetrSichV eine GBU in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben.

Ein Beispiel:
Ein neuer Gabelstabler soll angeschafft werden. Um die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers gemäß der Betriebssicherheitsverordnung zu gewährleisten, sollte das Gerät den Sicherheitsstandards entsprechen, für die Arbeitsaufgaben geeignet, und möglichst einfach und problemlos zu bedienen sein. Ebenso wichtig ist eine gesunde ergonomische Sitzposition.

Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung sollte bereits vor dem Kauf des Arbeitsmittels durchgeführt werden. Dabei muss die GBU von fachkundigen und speziell geschulten Personen beziehungsweise Unternehmen, wie die E+Service+Check GmbH, durchgeführt werden. Diese sind auch für Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Festlegung der Prüfintervalle zuständig.

dguvvorschrift4

Wann ist nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Aktualisierung erforderlich?

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung muss eine Aktualisierung erfolgen, bei :

  • neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
  • bestehenden Änderungen hinsichtlich sicherheitsrelevanter Wirkungen
  • nicht mehr den Erfordernissen genügenden Sicherheitsmaßnahmen

Welche Grundpflichten hat der Arbeitgeber?

Die Betriebssicherheitsverordnung (§4 BetrSichV) enthält neben der Gefährdungsbeurteilung noch einige weitere Grundpflichten, die jede Unternehmensleitung gegenüber seinen Beschäftigten zu erfüllen hat.

Dabei spielen insbesondere folgende gesundheitliche Aspekte eine bedeutende Rolle:

  • biomechanische Belastungen
  • angemessener Bewegungsfreiraum
  • Arbeitstempo
  • permanente Bedien- und Überwachungstätigkeiten

Was ist unter einer biomechanischen Belastung zu verstehen?

Häufig werden den Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die weder den Arbeitsabläufen entsprechend angepasst sind, noch die jeweiligen körperlichen Begebenheiten berücksichtigen. Für die Arbeitnehmer kann das auf Dauer erhebliche körperliche und psychische Schäden hervorrufen, was als biomechanische Belastung bezeichnet wird. So kann schon eine dauerhaft falsche Sitzposition gesundheitliche Probleme verursachen.

Was schreibt die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich Bewegungsfreiraum und Arbeitstempo vor?

Bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit gibt es zahlreiche Gefahrenquellen, die zum Schutz der Beschäftigten verhindert werden müssen. So ist beispielsweise darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit genügend Freiraum zur Verfügung gestellt wird. Ist der Arbeitsplatz zu eng bemessen, sind Fehler und Gefährdungssituationen meist vorprogrammiert. So ist beispielsweise in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt, dass der Arbeitgeber dafür zu Sorgen hat, dass der Zugang zur Arbeitsstelle sowie der Aufenthalt an den Gerätschaften gefahrlos möglich ist. Aber auch ein falscher Arbeitsrhythmus kann gefährliche Situationen verursachen. Um das zu verhindern, beinhaltet die Betriebssicherheitsverordnung Richtlinien zum Schutz der Beschäftigten, an die sich jeder Arbeitgeber zu halten hat. Das gilt insbesondere für sogenannte überwachungsbedürftige Anlagen.

Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?

Zu den von der Betriebssicherheitsverordnung geregelten überwachungsbedürftigen, aber auch nichtüberwachungsbedürftigen, Anlagen gehören vor allem Druckanlagen, wie Druckbehälter, Füllanlagen für Druckgase als auch Dampfkessel und Rohrleitungsanlagen. Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig eine GBU vorzunehmen und zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Zusendung der Prüfprotokolle verlangen, auch wenn die Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle durchgeführt und protokolliert wurde. Auf diese Weise ist es möglich, den wirklich sichereren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

Muss vor der Verwendung der Arbeitsmittel eine Unterweisung der Belegschaft erfolgen?

Ein wichtiger Teilbereich der Betriebssicherheitsverordnung ist die Unterweisung von Beschäftigten.
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass alle Beschäftigten vor der ersten Nutzung über die Arbeitsmittel angemessen informiert und über eventuelle Risiken aufgeklärt werden müssen. Zudem muss den Arbeitnehmern vermittelt werden, welche Schutzmaßnahmen vorzunehmen sind und wie sie sich im Falle einer Betriebsstörung oder bei Unfällen zu verhalten haben. Diese Unterweisung der Beschäftigten sollte jedes Jahr einmal erfolgen, wobei auf eine kontinuierliche Aktualisierung der Informationen zu achten ist.

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