DGUV V3 Prüfung: Sind die Prüfpersonen gesetzlich festgeschrieben?
Wer darf nach DGUV prüfen? – Unternehmer sind nach der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet, ihre elektronischen Geräte in regelmäßigen Abständen prüfen zu lassen. Bei der Kontrolle handelt es sich um eine Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Außerdem wird die Überprüfung ortsfester betrieblicher elektronischer Gegenstände vorgeschrieben. Die Kontrolle unterliegt den strengen Vorgaben der DGUV. Wer die Überprüfung durchführen darf, ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Normen, die im Folgenden beschrieben werden.
Die DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3, ehemals BGV A3) ist Teil der Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Darin ist die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel vorgeschrieben. Das können Gebrauchsgeräte wie Drucker, PC oder Scanner sein. Außerdem kommen ebenso Bohrmaschinen oder Ladekabel für die Kontrolle in Betracht.
Zudem müssen Firmenchefs dafür sorgen, dass Geräte wie ortsfeste elektrische Maschinen oder die Gebäudeelektronik gecheckt werden. Für die Überprüfungen sind bestimmte Intervalle vorgesehen. Der E-Check darf lediglich unter der Aufsicht oder der Leitung einer Elektrofachkraft durchgeführt werden, die über eine spezielle Ausbildung verfügt. Sie kann ebenso durch die Fachkraft selbst durchgeführt werden. Laut Gesetz handelt es sich dabei um eine sogenannte ‚befähigte Personen.
Wer ist eine zur Prüfung ‚befähigte Person‘ nach der DGUV Vorschrift 3
Die Prüfung der Geräte und Anlagen nach DGUV 3 darf lediglich durch eine nach den ‚Technischen Regeln für Betriebssicherheit‘ (TRBS 1203) befähigte Fachkraft durchgeführt werden. Diese Person muss bei der Überprüfung geeignete Mess- und Prüfgeräte verwenden.
In § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist vorgeschrieben, dass lediglich die befähigte Person die Kontrolle der Geräte und Anlagen nach der DGUV Vorschrift 3 durchführen darf. Die weiteren Voraussetzungen, die dabei erfüllt sein müssen, werden in den TRBS 1203 näher dargelegt.
Befähigte Person mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung sowie Praxiskenntnissen für die DGUV V3 Prüfung
Nach den Normen der TRBS muss die befähigte Person eine elektrotechnische Berufsausbildung vorweisen können. Ein erfolgreich abgeschlossenes entsprechendes Studium gilt als gleichwertig. Im Weiteren muss diese Person eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Prüftechnik erlangt haben. Diese muss in einem zeitlich nahen Abstand zur Ausbildung liegen. Eine weitere Voraussetzung ist die Befähigung zur Überprüfung von Arbeitsmitteln sowie der zu überwachenden Anlagen.
Des Weiteren werden für die Durchführung der DGUV V3 Prüfung Kenntnisse zum Stand der neuesten Technik vorausgesetzt. Die Person muss zudem die entsprechenden Vorschriften und Normen kennen. Im besten Fall kann die Fachkraft die regelmäßige Weiterbildung in Theorie und Praxis vorweisen. Das kann beispielsweise durch die Belegung von fachlichen Schulungen nachgewiesen werden.
Wer darf nach DGUV prüfen? – Was sind elektrotechnisch unterwiesene Personen nach der DGUV V3?
In einigen Betrieben gibt es Mitarbeiter, die zwar nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügen, jedoch im elektrotechnischen Bereich versiert sind. Häufig stellt sich die Frage, ob diese Personen die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel sowie nicht ortsabhängiger elektrischer Gegenstände ebenfalls durchführen können.
Ein Mitarbeiter, der lediglich eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, kann die strengen Anforderungen, die in der BetrSichV und den TRBS niedergeschrieben sind keineswegs erfüllen. Er darf die Arbeiten nach der DGUV Vorschrift 3 lediglich unter der Beaufsichtigung einer entsprechenden Elektrofachkraft für Geräte- und Anlagenprüfungen durchführen.
Wer darf nach DGUV prüfen? – E-Check auf andere übertragen?
Grundsätzlich ist die Unternehmensleitung dazu verpflichtet, die Organisation und die Realisierung der Kontrolle nach der DGUV Vorschrift 3 sicherzustellen. Dabei hat sie die Möglichkeit, die Umsetzung des Check-ups versierten Fachkräften zu überlassen. Das bedeutet, dass dem Firmenchef zwar die Prüfpflicht für die Maßnahme obliegt, er sich jedoch von erfahrenen Fachleuten vertreten lassen kann.
Allerdings haftet der Betriebsinhaber selbst für die Fehler der eingesetzten Elektrofachkräfte. Beispielsweise ist ein durchführender Mitarbeiter nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe einzustufen. Die Wahrnehmung der Prüfpflicht in Bezug auf deren Gestaltung ist nicht weiter gesetzlich geregelt. Die Ausgestaltung steht den Unternehmen daher frei.
Bei der Wahrnehmung der Prüfpflicht sind drei unterschiedliche Konstellationen möglich:
- Prüfung durch den Betriebsinhaber selbst
- DGUV Prüfung durch Mitarbeiter der eigenen Firma
- DGUV V3 Kontrolle durch die Fachkraft einer Drittfirma
Elektrogeräteprüfung durch den Unternehmer selber
Falls der Betriebsinhaber selber eine erfahrene Elektrofachkraft ist und über die notwendige Ausbildung sowie die Ausrüstung verfügt, kann er die VDE Prüfung selber durchführen. Er kann somit alle erforderlichen Tests durchmachen und ein Prüfprotokoll anfertigen. Auf diese Weise kommt er selbst seiner Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer nach, der er nach dem Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unterliegt.
Wer darf nach DGUV prüfen? – DGUV Prüfung durch eigene Mitarbeiter
Falls der Betrieb über einen Arbeitnehmer verfügt, der die entsprechenden nach der BetrSichV und den TRBS geforderten Qualifikationen vorweisen kann, kann dieser die DGUV V3 Überprüfung durchführen. Rechtlich steht diese Fachkraft in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Betrieb. Dennoch ist sie dazu verpflichtet, untaugliche Elektrogeräte auszusortieren oder Mängel zu beseitigen.
Den Unternehmer treffen nach wie vor die Pflichten des zweiten Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Betriebssicherheitsverordnung. Er haftet für alles, was sein Mitarbeiter in Erfüllung seiner Prüfaufgaben tut. Grundlagen sind die Vorschriften für Erfüllungsgehilfen nach § 280 ff., 278 BGB. Außerdem können die Regeln, die für Verrichtungsgehilfen (nach § 831 BGB) gelten herangezogen werden
Der Unternehmer muss sich zur Wahrung seiner Verantwortlichkeit als Betriebsinhaber ein Prüfungsprotokoll vorlegen lassen.
DGUV V3 – Kontrolle durch eine Drittfirma durchführen lassen
Die DGUV V3 Prüfung kann durch eine Drittfirma durchgeführt werden. Dabei kann es sich bei dem Prüfer lediglich um eine Person handeln, die über die vorher besagten Ausbildung und die entsprechenden Fertigkeiten verfügt. Das Unternehmen beauftragt die Drittfirma mit der Erledigung der Kontrollmaßnahmen. Dabei kommt § 611 BGB zum Tragen, der einen Hinweis auf die Regeln für einen frei vereinbarten Dienstvertrag enthält.
Im Prinzip steht es jedem Betrieb frei, für welches Unternehmen es sich entscheidet. Sobald die Anbieterfirma über entsprechende Fachkräfte verfügt, ist es lediglich eine Frage des Preises. Bei den Kosten darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass jeder Anbieter bestimmte Fixkosten hat, die nicht von der Hand zu weisen sind. Das sind in erster Linie Ausgaben für Messgeräte und die Prüfausrüstung.
Ebenso kommt die Zusatzausbildung der Fachkräfte zum Tragen. Diese Ausgaben sowie die Zahlung der Gehälter bilden einen weiteren Ausschlag für die Preise der Elektroprüfung. Der Prüfer führt die Kontrolle fachgerecht durch und übergibt dem Betriebsinhaber ein Prüfprotokoll. Aus diesem geht hervor, welche Maßnahmen durchgeführt werden und ob weitere Kosten für Ersatz oder Instandsetzung der geprüften Sache anfallen.
Wer darf nach DGUV prüfen? – Elektrofachkraft muss über Erfahrungen verfügen
Durch die freie Marktwirtschaft besteht unter den Fachkräften ein Konkurrenzverhältnis. Wichtig ist, einen vertrauenerweckenden Betrieb auszuwählen. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass die Fachkraft
tatsächlich über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Die Arbeiten können nicht von einer einfachen Elektrofachkraft ausgeführt werden. Für die Zulassung als Kontrollperson sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Erfahrungswerte mit dem Umgang der zu prüfenden Elektrogeräte vorliegen.
An den strengen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber innerhalb der DGUV Vorschrift festgelegt hat, kann bereits einiges abgelesen werden. Das Thema Arbeitsschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland ernst genommen.
Folgen der Wahlmöglichkeiten für die Ausführung der Elektrogeräteprüfung des Betriebsinhabers
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der vom Unfallversicherer sowie dem Gesetzgeber verfassten Normen für die Durchführung der DGUV V3 Prüfung an einigen Stellen missverständlich sind. Denn im Gesetz ist lediglich von der DGUV V3 Kontrolle durch einen Angestellten die Rede.
Durch die Fassung der entsprechenden Normen ist es jedoch nicht ausgeschlossen, Drittfirmen mit der Erledigung von eigenen Obliegenheiten zu beauftragen. Das gilt jedoch nur, solange die Drittfirma beweisen kann, dass das zur Verfügung gestellte Fachpersonal über die entsprechenden Ausbildungen und Kenntnissen für die Durchführung der DGUV V3 Prüfung verfügt.
✅ Was sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach DGUV ?
Unter ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln versteht man alle Geräte, die während des Betriebes einfach bewegt oder an einen anderen Platz gebracht werden können. Dazu gehören typischerweise Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Elektrowerkzeuge, Geräteanschlussleitungen, …
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