Inhaltsverzeichis zum Thema: SiGeplan
SiGeplan
Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter einen SiGeplan erstellen?
Welche Gefahren kann es auf Baustellen geben?
Welche Aufgaben muss ein Sicherheitsbeauftragter erfüllen?
Sicherheitsbeauftragte müssen laut BaustellV nach § 3 zuerst einen Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz erstellen. Dieser wird im Anschluss allen Personen, die auf der Baustelle tätig sind, gezeigt und erklärt. Im nächsten Zug ist ein Sicherheitskoordinator dazu verpflichtet, stets zu kontrollieren, ob seine Vorgaben, die im Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz fixiert sind, von allen Personen, die auf der Baustelle tätig sind oder diese betreten, eingehalten werden. Damit der Arbeitsschutz stets aktuell ist, muss ein ausgebildeter und geprüfter Sicherheitskoordinator stetig die Zustände auf der Baustelle kontrollieren um den Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bedarf anpassen und korrigieren zu können, wenn sich aufgrund der Bautätigkeiten Veränderungen ergeben haben. Im Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden dann dementsprechend des Baufortschritts Gefahrenbereiche gestrichen und andere hinzugefügt. Jedes Mal, wenn es zu Änderungen beim Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz kommt, müssen alle Personen, die auf der Baustelle tätig sind, darüber vom Sicherheitsbeauftragten informiert werden. Nur mithilfe häufiger Kontrollen und aktuellen Abänderungen am Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz kann ein umfangreicher Arbeitsschutz geboten werden. Bauherren sind verpflichtet, mithilfe von einem geprüften Sicherheitskoordinator die Gesundheit und Leistungsfähigkeit aller anwesenden Personen auf einer Baustelle, zu schützen.
Entdeckt ein Sicherheitsbeauftragter auf einer Baustelle eine Gefahrenquelle, muss diese in seinem Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz aufgelistet und genau beschrieben werden. Im Anschluss erfolgt eine Entwicklung von Präventionsmaßnahmen, damit eine Entschärfung des erkannten Gefahrenbereiches erfolgen kann. Um Gefährdungen von Beginn an vermeiden zu können, ist es vorteilhaft, wenn ein Sicherheitsbeauftragter bei der Planung einer Baustelleneinrichtung nicht nur anwesend, sondern auch beteiligt ist. Dadurch können Konzepte optimiert und überflüssige Kosten vermieden werden, weil Doppel- und Nachplanungen nicht notwendig werden. Bei der Erstellung von einem Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist ein Sicherheitsbeauftragter sehr häufig nur beratend tätig. Ein Sicherheitskoordinator muss tiefe Einblicke in alle Baustellenbereiche bekommen, damit er z. B. auch alle Namen und Adressen der Personen in seinem Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz eintragen kann, die auf der Baustelle tätig sind. Hinzu kommen die Namen und Adressen von Personen, die auf der Baustelle Verantwortung tragen.
Zu den Aufgaben von einem Sicherheitsbeauftragten gehört nicht nur die Erstellung und Aktualisierung von einem Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz, sondern auch die Kontrolle der Einhaltung. Es muss regelmäßig kontrolliert werden, ob sowohl der Bauherr, als auch die Angestellten die Vorgaben im Plan für Sicherheit und Gesundheitsschutz stets erfüllen. Sollte ein Sicherheitsbeauftragter Verfehlungen in diesem Bereich erkennen, muss er den Bauherren über diese im Detail informieren und auch die Namen der jeweiligen Personen nennen können. Sind auf einer Baustelle mehrere Sicherheitsbeauftragte tätig, reicht es aus, wenn ein Sicherheitskoordinator, der z. B. nur halbtags tätig ist, seinen Vorgesetzten informiert, damit dieser den Bauherren auf die verzeichneten Verstöße hinweisen kann. Werden neue Sicherheitskonzepte rund um den Arbeitsschutz den Personen, die auf der Baustelle tätig sind vorgestellt, moderiert ein zuständiger Sicherheitsbeauftragter die Vorstellung des neuen Plans für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die dazu notwendigen Bauunterlagen müssen, wie vom Gesetzgeber verlangt, verpflichtend von einem Sicherheitsbeauftragten erstellt werden.
Welche Ausbildung benötigt ein Sicherheitsbeauftragter?
Wo wird die Ausbildung zu einem Sicherheitskoordinator angeboten?
Wer bestellt einen Sicherheitsbeauftragten?
- die Erklärung in welchem Umfang, welche Leistung benötigt wird
- die Befugnisse, die erteilt werden, müssen aufgelistet und definiert werden, ebenso wie der gewährleistete Versicherungsschutz des Sicherheitsbeauftragten und die gewünschte Beschäftigungszeit
Bauherren mit der Befähigung zum Sicherheitsbeauftragten können auf der eigenen Baustelle selber tätig werden und einen Plan zum Arbeitsschutz / Sicherheit und Gesundheitsschutz eigens erstellen und kontrollieren. Es ist zudem möglich, dass auf großen Baustellen mehrere Sicherheitsbeauftragte angestellt werden, damit der Arbeitsschutz umfangreich und sicher gewährleistet werden kann. Die Aufgaben, die ein Sicherheitsbeauftragter bei der Planung einer Baustelle und der Begleitung der Bauarbeiten auf einer Baustelle gewährleisten muss, sind gesetzlich geregelt. Sie müssen daher, wenn die Aufgaben von den gesetzlichen Vorgaben der BaustellV § 3 nicht abweichen, nicht noch einmal gesondert aufgelistet werden.
Welche Arbeitsschritte unterliegen einem Sicherheitsbeauftragten?
Damit ein Sicherheitsbeauftragter effektiv tätig sein kann, sollte er bereits vor Beginn eines Bauvorhabens bestellt werden, wenn feststeht, dass die Bestellung von einem Sicherheitsbeauftragten notwendig wird. Der Arbeitsschutz kann besonders umfassend ausfallen, wenn ein Sicherheitsbeauftragter bereits während der Planungsphase eventuelle Gefahrenbereiche ausschließen muss, bevor diese überhaupt bestehen.
Folgende Aufgaben sollte ein Sicherheitsbeauftragter während der verschiedenen Arbeitsschritte erledigen:
- auf vielen Baustellen werden mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt. Damit ein reibungsloser Ablauf möglich ist, sollten sich alle Sicherheitsbeauftragten eng miteinander absprechen, bezüglich Aufgabenverteilung, Kompetenzen und Terminabsprachen
- alle Baustelleneinrichtungen müssen bereits in der Planungsphase sicher geplant werden, damit spätere Anpassungen gering ausfallen und leichter durchführbar sind
- um einen ausreichenden Arbeitsschutz gewährleisten zu können, müssen alle eventuellen Gefahrenbereiche erkannt und aufgelistet werden, damit frühzeitig präventive Maßnahmen entwickelt werden können, um die Gefahren im besten Fall, zu neutralisieren
- bei der Erstellung der Bauunterlagen dürfen keine Informationsdefizite entstehen
- Einflüsse aus der Umgebung, die zu Wechselwirkungen auf der Baustelle führen könnten, müssen ermittelt werden
- alle entwickelten Sicherheitskonzepte muss ein Sicherheitsbeauftragter stetig an den aktuellen Baufortschritt anpassen und das Konzept dementsprechend überarbeiten
- Sicherheitsbeauftragte müssen überprüfen, ob die von ihnen entwickelten Sicherheitspläne auf der Baustelle von allen Personen eingehalten werden, die dort tätig sind
Kann ein Sicherheitsbeauftragter mit einer Weisungsbefugnis ausgestattet werden?
Bereits in der Bestellung kann ein Bauherr regeln, ob er einem Sicherheitsbeauftragten eine Weisungsbefugnis erteilen möchte, damit dieser den notwendigen Arbeitsschutz noch besser vertreten kann. In der Bestellung muss dann genau und detailliert ausformuliert werden, welchen Umfang die Weisungsbefugnis hat. Die meisten Bauherren erteilen in der Bestellung keine Weisungsbefugnis, weil ein Sicherheitsbeauftragter in der Regel beratend und kontrollierend tätig ist. Während der regelmäßigen Kontrolle, ob die Sicherheitspläne zum Arbeitsschutz von allen tätigen Personen auf der Baustelle eingehalten werden, kann ein Sicherheitsbeauftragter ohne Weisungsbefugnis nicht durchgreifend tätig werden, wenn er Defizite entdeckt. Er ist aber verpflichtet, den Bauherrn über die Missstände in Kenntnis, zu setzen. Die Erteilung von einer Weisungsbefugnis ist zumeist mit einer Erweiterung des Versicherungsschutzes für den Sicherheitsbeauftragten verbunden. Besitzt ein Sicherheitsbeauftragter für die Kontrolle der Einhaltung des Sicherheitsplans zum Arbeitsschutz keine Weisungsbefugnis, muss der Bauherr selber einschreiten, wenn er vom Sicherheitsbeauftragten über Missstände informiert wird. In dem Fall übernimmt der Sicherheitsbeauftragte keine Haftung dafür, wenn er Defizite im Bereich Arbeitsschutz an den Bauherrn weitergemeldet hat, dieser aber nicht einschreitet.
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