DGUV A3 – Prüfung elektrischer Betriebsmittel zum Zwecke der Unfallverhütung
Hinter der Vorschrift DGUV A3 verbirgt sich die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. In der Vorschrift ist geregelt, dass elektrische Betriebsmittel, die in einem Unternehmen eingesetzt werden, einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden müssen. Dies gilt für alle Unternehmen, und zwar unabhängig von ihrer Größe und ihrer Ausrichtung. Elektrische Betriebsmittel sind für die meisten Prozesse, die in einem Unternehmen ablaufen, unverzichtbar. Dennoch gehen von ihnen Gefahren aus. Durch unsachgemäße Bedienung, aber auch durch Defekte an den elektrisch betriebenen Leitungen und Komponenten kann es zu schweren Unfällen kommen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Mitarbeiter umfassend eingewiesen und die Geräte in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung unterzogen werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Prüfintervalle, die sich aus der DGUV A3 Vorschrift ergeben, einzuhalten. Zudem darf die Prüfung nur von einem Fachmann vorgenommen werden, der eine entsprechende Zertifizierung besitzt.
Ziele der DGUV A3 Prüfung
Die Prüfung wird im Auftrag der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt, um Unfälle am Arbeitsplatz, die durch die Verwendung elektrischer Betriebsmittel entstehen, zu verhindern. Gerade bei der Arbeit mit elektrisch gesteuerten Geräten ist die Unfallgefahr sehr groß. Kommt es zu einem elektrischen Schlag, kann der Betroffene im schlimmsten Falle an den Folgen versterben. Dies kann verhindert werden, indem ausschließlich Geräte zum Einsatz kommen, die voll funktionstüchtig sind und den gängigen Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen. Defekte an einem Betriebsmittel können jederzeit entstehen, und nicht immer fallen sie sofort auf. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich. Die Zahl der Unfälle kann deutlich gesenkt werden, wenn die Mitarbeiter umfassend in ihre Arbeit eingewiesen werden und ausschließlich mit Betriebsmitteln arbeiten, die keine Probleme oder Defekte aufweisen.
Ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmittel
In der Praxis wird zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten Betriebsmitteln unterschieden. Dabei treffen die Bezeichnungen bereits eine Aussage darüber, wie die Betriebsmittel eingesetzt werden. Ortsfeste Betriebsmittel sind an Ort und Stelle verankert. Dabei handelt es sich überwiegend um Maschinen und Anlagen, die als Teil eines Produktions- oder Fertigungsprozesses genutzt und nicht an einen anderen Standort bewegt werden können. Aber auch große und schwere Werkzeugmaschinen müssen allein aufgrund ihres Gewichts an einem Ort verbleiben. Grundsätzlich ist es möglich, ortsfeste Betriebsmittel durch eine Demontage an einen anderen Ort zu verbringen. Dies spielt bei der Beurteilung als ortsfestes Betriebsmittel jedoch keine Rolle. Als Grundlage für die Beurteilung gilt ausschließlich die Möglichkeiten der Verwendung einer Maschine während des Arbeitsprozesses.
Ortsveränderliche Betriebsmittel sind im Gegensatz zu den ortsfesten Maschinen und Anlagen nicht fest installiert. Es handelt sich überwiegend um Werkzeugmaschinen. Zu diesen Betriebsmitteln zählen weiterhin elektrische Geräte, die in einem Büro genutzt werden. Dazu gehören Computer und die gesamte Peripherie, aber auch Wasserkocher oder Kaffeemaschinen. Jedes Gerät, das elektrisch betrieben wird, muss nach der DGUV A3 Vorschrift geprüft werden.
Es gibt Werkzeugmaschinen und andere Betriebsmittel, die während der Nutzung einen festen Standort benötigen. Dazu gehören beispielsweise schwere Bohrmaschinen oder Fräsen. Wenn es jedoch möglich ist, die Maschinen auch ohne Demontage in einer anderen Werkstatt oder an einem anderen Arbeitsplatz zu nutzen, ist die Voraussetzung für die Einstufung als ortsveränderliches Betriebsmittel gegeben.
Prüffristen für die Betriebsmittel nach der DGUV A3 Vorschrift
In der DGUV A3 Vorschrift sind Prüffristen definiert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine einheitliche Vorgabe. Vielmehr sind die Fristen von der Art und der Häufigkeit der Nutzung des Betriebsmittels abhängig. Dabei gilt, dass Geräte, die sehr häufig genutzt werden und ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstellen, häufiger geprüft werden müssen als Betriebsmittel, die weniger gefahrlos arbeiten und nicht so häufig zum Einsatz kommen. Die Prüffrist für ein Betriebsmittel wird bei der erstmaligen Inbetriebnahme festgelegt. Dabei gilt, dass ein elektrisches Betriebsmittel erst dann in einem Unternehmen eingesetzt werden darf, wenn es freigegeben wurde. Im Rahmen der ersten Prüfung nach den Vorgaben der DGUV A3 Vorschrift wird die Prüffrist durch den Sachverständigen festgelegt. Sie gilt dann fortlaufend, bis im Rahmen einer weiteren Prüfung eine neue Prüffrist festgelegt wird. Eine solche Entscheidung trifft der Prüfer, wenn das Betriebsmittel in eine andere Nutzung überführt oder doch sehr viel häufiger verwendet wird als angenommen. Sollte sich durch Veränderungen in den Strukturen des Unternehmens eine seltenere Nutzung ergeben, kann die Prüffrist auch verlängert werden. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die geltende Prüffrist dem aktuellen Prüfprotokoll zu entnehmen. Diese Festlegung ist bindend. Sie hebt Entscheidungen auf, die in einem vorangegangenen Protokoll getroffen wurden.
Die DGUV A3 Verordnung kennt drei Prüffristen. Für Betriebsmittel, die als gefährlich eingestuft wurden und die einer häufigen Benutzung unterliegen, sind sechs Monate festgelegt. Andere Geräte müssen alle zwölf oder 24 Monate überprüft werden.
Prüfung ausschließlich durch einen zertifizierten Fachmann
Das Unternehmen hat das Recht, einen Prüfer seiner Wahl mit der Betriebsmittelprüfung zu beauftragen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung macht diesbezüglich keine Vorschriften. Es ist jedoch ein Fachmann auszuwählen, der eine Zertifizierung zur Durchführung von Betriebsmittelprüfungen besitzt. Ein Elektrofachbetrieb, der nicht über eine derartige Zertifizierung verfügt, darf die Geräte ebenfalls überprüfen. Er ist jedoch nicht berechtigt, ein Prüfprotokoll auszustellen. Es ist empfehlenswert, die Geräte vor der eigentlichen Betriebsmittelprüfung nach der Vorschrift der DGUV A3 warten und inspizieren zu lassen. In diesem Falle ergeben sich während der eigentlichen DGUV A3 Prüfung keine Überraschungen und der Unternehmer kann von einem positiven Verlauf der Prüfung ausgehen.
Sollte der Unternehmer einen Fachmann mit der DGUV A3 Prüfung beauftragen, der nicht im Besitz einer Zertifizierung ist, dann besitzt das nach der Prüfung ausgestellte Protokoll keine Gültigkeit. Die Prüfung wird so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden, und das Unternehmen kann entsprechend mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.
Ablauf der DGUV A3 Prüfung
Sowohl die Prüfung ortsveränderlicher als auch ortsfester Betriebsmittel wie direkt am Arbeitsplatz durchgeführt. Auf diese Weise kann sich der Prüfer am besten einen Überblick über den Einsatz des Betriebsmittels verschaffen. Die Beauftragung des Prüfers obliegt dem Unternehmen. Die Behörde vergibt von selbst keine Termine und wird nur tätig, wenn es um die Einhaltung der Fristen geht.
Die Prüfung wird von dem bestellten Prüfer angekündigt. Die Betriebsmittel, die der Prüfung unterzogen werden sollen, dürfen während der Prüfung nicht aktiv sein. Andernfalls wäre ein umfassender Test der Kabel, Stecker und aller Funktionen nicht möglich.
Im produzierenden Gewerbe, in dem oftmals ortsfeste Betriebsmittel in Form von Maschinen und Anlagen installiert sind, kann die Prüfung nicht während der Produktion erfolgen. Demnach muss das Unternehmen so planen, dass es möglich ist, die Produktion für die Zeit der Prüfung auszusetzen. Es ist möglich, mit dem Prüfer eine Begehung am Wochenende zu planen, wenn die Produktion in dieser Zeit in Bezug auf ihre Organisation besser ausgesetzt werden kann.
Die Zeit, die eine Prüfung durch den Sachverständigten in Anspruch nimmt, ist von der Größe des Unternehmens und der Anzahl der zu prüfenden Betriebsmittel abhängig. Sie kann einige Stunden betragen. In größeren Unternehmen wird der Prüfer in Absprache mit dem Unternehmer für mehrere Tage in dem Unternehmen eingesetzt, um sich von der Sicherheit der ortsveränderlichen und ortsfesten Betriebsmittel zu überzeugen.
Leistungen im Rahmen der DGUV A3 Prüfung
Die Prüfung umfasst verschiedene Leistungen, die von dem verwendeten Betriebsmittel abhängig sind. Zunächst wird der Prüfer das Betriebsmittel einer Sicht- und Funktionsprüfung unterziehen. Dabei sollen sichtbare Schäden erkannt werden. Mithilfe von Messungen wird sichergestellt, dass das elektrische Betriebsmittel vorschriftsmäßig arbeitet. Der Prüfer überzeugt sich von den Schutzmaßnahmen, dir für den Betrieb des Geräts gelten. Anschließend wird die sichere Trennung des Gerätes vom Stromnetz untersucht. In der Funktionsprüfung wird die Arbeit des Gerätes getestet. Der Prüfer überzeugt sich außerdem von der Betriebssicherheit. Als letzter Schritt wird ein den Vorschriften entsprechendes gerichtsfester Prüfprotokoll erstellt und an den Unternehmer als Nachweis für die Prüfung übergeben.