Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel gehört zu den wichtigsten Aufgaben, die jeder Unternehmer in seinem Unternehmen erfüllen und sicherstellen muss. Es gibt eindeutige gesetzliche Vorgaben, die ihn zu dieser Elektrogeräteprüfung verpflichten. Die Prüfungen nach DGUV und VDE 0701 können dabei auf unterschiedliche Weise im Betrieb organisiert und sichergestellt werden. Jeder Unternehmer hat dabei einen Spielraum, wie er die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel etc. in seiner Firma durchführt und die gesetzlichen Vorgaben einhält. Er kann sich selbst als Person um die Elektrogeräteprüfung kümmern, wenn er dazu fachlich befähigt ist, oder auch eine befähigte Person unter seinen Mitarbeitern damit betrauen. Es gibt dazu auch extra Ausbildungen für Elektrofachkräfte. Als dritte Variante kann er auch eine unabhängige Fremdfirma damit beauftragen. Was nicht erforderlich ist, ist die Prüfung durch eine unabhängige staatliche Einrichtung oder Behörde wie den TÜV etc.
Gesetzliche Grundlagen zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel
In Deutschland werden Elektrogeräteprüfungen und die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durch zwei rechtliche Vorschriften unabhängig voneinander verlangt und geregelt. Zum einen gelten die Vorschriften der DGUV V3, die die Prüfung für diese Anlagen sowie Betriebsmittel regelt. Außerdem ist die Betriebssicherheitsverordnung anzuwenden. In beiden Regelwerken werden unterschiedliche Begriffe genannt, in der Zielsetzung gibt es aber keine Unterschiede. In der DGUV Vorschrift 3 wird dem Unternehmer eine Verpflichtung auferlegt, dass er die Elektrogeräteprüfungen durch eine Elektrofachkraft auf die Erfüllung der ordnungsgemäßen Funktion vornehmen lässt. Dagegen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung vor, dass die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel bereits vor dem Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel zu erfolgen hat. Außerdem werden bestimmte Fristen und Intervalle genannt, die einzuhalten sind, um die Elektrogeräteprüfungen regelmäßig erneut im laufenden Betrieb durch eine geeignete befähigte Person vorzunehmen. Die beiden Rechtsnormen verwenden dabei unterschiedliche Begriffe. Die Begriffe Arbeitgeber und Unternehmer sowie Betriebsmittel und Arbeitsmittel können aber synonym verwendet werden und unterscheiden sich in ihrer Bedeutung und Anwendung vom Zweck und der Zielsetzung der Prüfungen nicht.
Prüfung elektrischer Betriebsmittel an externe Firmen übertragen
Die in den beiden Rechtstexten genannten Elektrogeräteprüfungen und Prüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV und VDE 0701 werden zwar dem Unternehmer als Betriebsinhaber auferlegt, dieser kann aber diese Verpflichtung zur Überprüfung auch an Dritte übertragen. Diese beauftragten Personen müssen geeignet sein, die Elektrogeräteprüfung / DGUV Prüfung / Prüfung ortsveränderlicher Geräte auch fachgerecht durchzuführen. Oberstes Ziel der Prüfungen ist dabei die Arbeitssicherheit und der Arbeitsschutz der Mitarbeiter und der Umgebung beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel. Es ist ausdrücklich kein Hindernis zur Beauftragung einer befähigten Person, dass diese in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem beauftragenden Unternehmer steht. Dieser kann also auch Mitarbeiter als Elektrofachkraft ausbilden lassen und die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel / DGUV Prüfung an diese Mitarbeiter delegieren. Allerdings trägt der Unternehmer das Haftungsrisiko, wenn die beauftragten Mitarbeiter als seine Erfüllungsgehilfen bei der Vornahme der DGUV Prüfung Fehler machen. Es darf also in der Praxis auch nicht geschehen, dass ein Unternehmer seine Mitarbeiter anweist, bei der Elektrogeräteprüfung Fehler zu „übersehen“, um sein Eigentum, die Betriebsmittel, wirtschaftlich länger nutzen zu können. Der Unternehmer muss diesen Eingriff in sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf Eigentum hinnehmen, weil der Schutz der Grundrechte anderer (hier das Recht auf Leben sowie körperliche Unversehrtheit seiner Mitarbeiter und der Allgemeinheit) schwerer wiegen. Insofern würde er bei einem Verstoß für Fehler seiner Mitarbeiter sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich haften. Bei der dritten Möglichkeit, der Übertragung der Elektrogeräteprüfung auf eine Fremdfirma, wäre dieser Konflikt von vornherein ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter der externen Firma nicht weisungsgebunden gegenüber dem Unternehmer sind und selbst für eine fehlerhafte DGUV Prüfung haften müssten.
Prüfung rechtssicher dokumentieren
Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur DGUV Prüfung gehört nicht nur, dass die beauftragte Person befähigt ist und die Prüfung fristgerecht zu den vorgeschriebenen Terminen vornimmt. Darüber hinaus muss die Prüfung auch rechtssicher dokumentiert werden. Diese Aufzeichnungen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und alle Angaben zum Prüfvorgang und den eingesetzten Prüfmitteln und Messgeräten beinhalten. Außerdem muss Ort und Zeit korrekt angegeben werden. Alle Unterlagen und Prüfprotokolle müssen auch den Namen der prüfenden Personen tragen, damit die Prüfung und die Qualifikation und Befähigung des Prüfers auch jederzeit von den zuständigen Stellen nachvollzogen werden kann. Diese Unterlagen sind auch gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Fristen gesichert aufzubewahren, damit sie auch den zuständigen Aufsichtsbehörden jederzeit zur Nachprüfung zur Verfügung stehen. Außerdem ist auch für den Unternehmer wichtig, dass die Prüfung lückenlos dokumentiert wird und er diese auch jederzeit nachweisen kann. Nur durch den Nachweis der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten kann sich der Unternehmer im Schadensfall von der Haftung befreien. Ihn trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die Prüfung ordnungsgemäß durch eine befähigte Person oder Fremdfirma hat durchführen lassen. Wenn die Prüfung ergibt, dass sich elektrische Anlagen oder Betriebsmittel nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, ist der Unternehmer als Betriebsinhaber verpflichtet, diese fehlerhaften Betriebsmittel entweder instand setzen zu lassen oder auszutauschen. Auf jeden Fall muss wieder ein Zustand vor der Inbetriebnahme hergestellt werden, der den gesetzlichen Anforderungen an Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit nach den beiden Vorschriften entspricht. Nach dem die Anlagen instand gesetzt oder ausgetauscht wurden, ist demnach eine erneute umfassende Prüfung wie vor der ersten Inbetriebnahme erforderlich und vorgeschrieben. Hinsichtlich der Vornahme dieser Prüfung gelten wieder die allgemeinen Vorgaben, wie eine Prüfung delegiert werden kann. Der Unternehmer kann folglich entweder selber prüfen, einen Mitarbeiter als befähigte Person mit der Prüfung beauftragen oder eine Fremdfirma damit beauftragen. Auch die Haftungsregeln für Erfüllungsgehilfen gelten wie in den anderen Fällen. Einer Prüfung durch eigene Mitarbeiter steht unter den bestehenden Haftungsgrundsätzen also nichts entgegen.
Ausbildungsvorschriften für befähigte Personen
Es gibt umfassende Vorschriften, welche Befähigung eine Person haben muss, die vom Unternehmer mit der Elektrogeräteprüfung beauftragt wird. Vorrangig muss diese eine Elektrofachkraft sein. Das heißt in der Praxis, dass zunächst eine Ausbildung in einem anerkannten Elektroberuf erfolgreich abgeschlossen sein muss. Alternativ kann auch ein dementsprechendes Studium absolviert worden sein (Elektrotechnik FH / TU etc.) Zusätzlich soll die Person mindestens ein Jahr Berufserfahrung auf dem Gebiet haben. Diese Berufserfahrung muss sowohl zeitlich als auch inhaltlich in dem Bereich der Ausbildung und dem Feld der zu prüfenden Betriebsmittel liegen. Außerdem muss die Person zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel auch alle Kenntnisse auf dem neusten Stand der zu prüfenden Technik besitzen und regelmäßig an Schulungen, Seminaren und Weiterbildungen zu diesem Gegenstand der Prüfung teilnehmen. Unverzichtbar ist auch, dass diese Person als Elektrofachkraft alle gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften zur Prüfung nach DGUV und VDE 0701 kennt. Außerdem muss die beauftragte Person auch über die einschlägigen technischen Prüf- und Messgeräte verfügen, um die Prüfungen fachgerecht und gem. den gesetzlichen Bestimmungen vornehmen zu können. Diese Geräte und Technik muss auch jederzeit auf dem neuesten Stand gehalten werden. Wenn die Prüfung durch eine externe Firma erfolgt, ist diese für die Einhaltung dieser umfangreichen Auflagen verantwortlich. Wenn vom Unternehmer ein Mitarbeiter aus dem eigenen Betrieb damit beauftragt wird, muss auch der Unternehmer dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Die Haftung liegt dann wider vollumfänglich beim delegierenden Unternehmer oder Betriebsinhaber.