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Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung

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Gefährdungsbeurteilung gemäß Sicherheitsbestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung begonnen werden, damit überprüft werden kann, ob die Arbeitsmittel optimal für die Arbeit geeignet sind oder ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Das Erfordernis der Gefährdungsbeurteilung ist auch für die Regulierung des Arbeitsschutzes von zentraler Bedeutung. Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung enthält spezifische Informationen zum Inhalt der Gefährdungsbeurteilung . Die Abschnitte 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung ergänzen sie um viele weitere Punkte. Zahlreiche detaillierte Sicherheitsbestimmungen bieten Arbeitgebern Unterstützung in Form von Maßnahmenkatalogen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (Checklisten).

Schutzmaßnahmen müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften getroffen werden:

  • für die Verwendung von Arbeitsmitteln durch Mitarbeiter,
  • zum Schutz anderer Personen in der Gefahrenzone von Systemen,
  • für alle Arbeitsmittel sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Das Grundprinzip der Unfallverhütungsvorschriften besteht weiterhin darin, dass Arbeitsmittel, die einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, diesen Mitarbeiter nicht gefährden sollten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Arbeitsausrüstung um einen Bleistift, einen Computer oder einen Stuhl handelt. Die Gefährdungsbeurteilung sollte nach wie vor auf potenziellen Gefahren beruhen.

Kleinere Gefahren sollten bei der Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt werden. Das bisherige Sicherheitsniveau sollte weiterhin beibehalten werden. Ein Anspitzer oder Radiergummi muss keiner Risikobewertung unterliegen. Neue Arbeitsschutzvorschriften fördern jetzt auch für die Gefährdungsbeurteilung neue Systeme für Unternehmer, die ohne Mitarbeiter überwacht werden können.

Gefährdungsbeurteilung

Beurteilung vor Auswahl und Kauf von Arbeitsmitteln

In Abschnitt 3 der neuen Betriebssicherheitsverordnung wird klargestellt, dass vor der Auswahl und dem Kauf von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden sollte. Somit wird die Planungsphase nun klarer betrachtet. Aufgrund der Änderung erhielt die Betriebssicherheitsverordnung die entsprechende Spezifikation.

Eine solche Spezifikation ist in der Arbeitsschutzgesetzgebung nicht neu. Dies war auch in § 5 Abs. 1 der Regel 1 der DGUV V3 (ehemals BGV A3) vorgeschrieben. Jetzt sollte der Arbeitgeber vor der Auswahl und dem Kauf von Arbeitsmitteln im Voraus überlegen, ob die vom Hersteller angebotenen Arbeitsmittel für den geplanten Einsatz sowie für die vorhergesagten Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisationen geeignet sind. Ist dies nicht der Fall, sollte der Arbeitgeber bereits im Rahmen seiner Bestellung beim Hersteller die dafür erforderlichen Änderungen / Schutzmaßnahmen anfordern.

Nach Erhalt der Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber eine weitere Gefährdungsbeurteilung für die erste Verwendung dieser Arbeitsmittel erstellen. Dies ist beispielsweise dann wichtig, wenn mehrere ortsveränderliche Geräte gleichzeitig verwendet werden, da in diesem Fall die Gefahren für die Mitarbeiter zunehmen (z. B. der Geräuschpegel von drei Maschinen anstelle von einer in einem geschlossenen Raum mit mehreren Quadratmetern).

Gefährdungsbeurteilung und Geräteprüfung trotz CE-Kennzeichnung

Es wird klargestellt, dass die CE-Kennzeichnung den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung entbindet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Gleichzeitig wurde jedoch klar, dass der Arbeitgeber bestehende Gefährdungsbeurteilung und gleichwertige Dokumente übernehmen konnte. Hierzu zählen beispielsweise vom Hersteller gelieferte Informationen zum Umgang mit Arbeitsmitteln.

Einbeziehung aller Bedrohungen – Im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sollten alle mit der Verwendung von Arbeitsmitteln verbundenen Risiken in die Bewertung einbezogen werden.

Gefahren durch:

  • Arbeitsmittel selbst,
  • Arbeitsumgebung und
  • Arbeitsobjekte, bei denen mit Arbeitsmitteln gearbeitet wird.

Muss ich jedes Arbeitsgerät auflisten und die Gefahren für die Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) aufzeichnen? Was ist mit Maschinen, bei denen die Gefahr aufgrund von Konstruktionsmaßnahmen oder PSA nicht mehr zur Gefahr werden kann und dies beispielsweise auch in der Bedienungsanleitung dokumentiert wurde?

Das Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Allgemeinen und das Dekret über Sicherheit am Arbeitsplatz im Besonderen verlangen vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung und anschließend eine UVV Prüfung von Maschinen. Diese Prüfung sollte nach DGUV Vorschrift 3 erfolgen und kann eine Geräteprüfung oder die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel beinhalten. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Instrument zur systematischen Bewertung möglicher Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie dient zur Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß dem aktuellen Stand der Technik unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze von Abschnitt 4 des Arbeitsschutzgesetzes.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, wie dies in die Praxis umgesetzt wird. Sie müssen nicht jedes einzelne Arbeitswerkzeug testen, sondern führen lediglich die Risikobeurteilung einer Bohrmaschine durch. Hier reicht es beispielsweise aus, eine Gruppe von Arbeitsmitteln zu definieren. Wenn die gleichen Gefahren von derselben Art elektrischer Geräte ausgehen, reicht es aus, eine Risikobeurteilung für die Gruppe elektrischer Geräte durchzuführen.

Bei Maschinen, bei denen die Gefahr durch konstruktive Maßnahmen verhindert wurde, kann bei der Risikobeurteilung ebenso berücksichtigt werden. Die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme sollte geprüft und bewertet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß dem neuen Dekret über den Arbeitsschutz am 1. Juni 2015, dem geänderten Dekret zur Betriebssicherheitsverordnung, ist in Kraft getreten. Ihr Ziel ist nach wie vor die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, d. h. bei der Arbeit. Es gibt genügend Gründe, einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Arbeitsschutzbestimmungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und der Gefährdungsbeurteilung zu geben und auf Innovationen hinzuweisen. Arbeitsmittel, d. h. Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Systeme, und jetzt alle Systeme (Betriebssicherheitsverordnung, § 2, Absatz 1), wie Druckbehälter oder Aufzugssysteme, müssen jetzt in einer Geräteprüfung geprüft werden. Die Prüfung elektrischer Geräte erfolgt nach DGUV V3. Die UVV ist bei der Prüfung von Maschinen anzuwenden. Derzeit gibt es für alle diese Arbeitsgeräte einheitliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen. Es gibt keinen „Inventarschutz“ mehr für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel. Die genannten Schutzziele gelten gleichermaßen für alte, neue und hausgemachte Arbeitsmittel.

Die Verwendung bezieht sich auf alle Aktivitäten mit Arbeitsmitteln, einschließlich Systemen: vom Einschalten bis zum Betrieb, vom Transport bis zur Überwachung (siehe Alle Arten von Aktivitäten: BetrSichV § 2, Absatz 2 sowie 7, 8, 9 und 12). Mitarbeiter im Sinne des überarbeiteten BetrSichV sind nicht nur Mitarbeiter und Auszubildende, sondern auch beispielsweise Schüler und Studenten, wenn sie während eines Praktikums Werkzeuge einsetzen.

Das 2002 in Kraft getretene Dekret über den Arbeitsschutz stand natürlich im Einklang mit dem seit 1996 geltenden Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, weshalb die Gefährdungsbeurteilung eines seiner zentralen Elemente ist. Die Änderung von 2015 hat jedoch viel verändert und mehr Benutzerfreundlichkeit, Ergonomie sowie Alters- und altersgerechtes Design, sowie den Schutz vor physischem und psychischem Stress berücksichtigt.

Gefährdungsbeurteilung und Prüfung nach DGUV V3

Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel sollte auf Arbeitsschutzregeln basieren. Die verwendeten Arbeitsmittel müssen im ersten Schritt aufgezeichnet werden. Es ist sinnvoll, Arbeitsmittel zu verallgemeinern, die dieselben Kriterien erfüllen, um die resultierenden Arbeitsmittelgruppen einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen, d. h. für eine Gruppe mit derselben Arbeitsausrüstung wird nur eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Das Verfahren sollte auf Flussdiagrammen basieren, die einzelnen Arbeitsmittelgruppen zugeordnet sind.

Gefährdungsbeurteilung

Hauptverantwortlichkeiten und -chancen

Vor oder parallel zu jeder Risikobeurteilung und zu jeder Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel muss der Arbeitgeber jedoch bestimmte grundlegende Verpflichtungen und grundlegende Schutzmaßnahmen erfüllen. Sie sollten immer berücksichtigt werden und können durch eine Gefährdungsbeurteilung nicht relativiert werden. Die Anforderungen an die Geräteprüfung sind in § 4 – § 6 der Arbeitsschutzverordnung enthalten und können hier nicht vollständig wiedergegeben werden, jedoch werden folgende Punkte als Beispiele angeführt:

  • Arbeitsmittel müssen den geltenden Gesetzen entsprechen, z. B. dem Produktsicherheitsgesetz und seinen Regeln entsprechen
  • Arbeitsmittel sollten systematisch überprüft und Tests dokumentiert werden (beispielsweise bei einer Geräteprüfung).
  • Schutzvorrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und vor Manipulationen geschützt sein
  • Die Arbeitsmittel müssen an die körperlichen Eigenschaften und Kompetenzen der Arbeitnehmer angepasst werden.
  • Die Mitarbeiter müssen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln über ausreichende Bewegungsfreiheit verfügen.
  • Das Arbeitstempo und der Arbeitsrhythmus sollten nicht zu Gefahren führen

Insbesondere sollten die letzten drei Punkte bei einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Bestimmungen der Arbeitsschutzverordnung ausgeführt werden. Dies spiegelt jedoch den Wunsch des Gesetzgebers wider, das Problem der Verwendung von Arbeitsmitteln aus rein technischer Sicht zu lösen und in den „organischen“ Kontext des Arbeitsschutzes zu stellen. Dieser Standpunkt sollte auf jeden Fall begrüßt werden, da rein technische Sicherheit keine sichere Verwendung garantiert und die Verhütung von Unfällen nicht die Verhinderung von Gesundheitsproblemen ist.

Die Abschnitte 4 bis 6 enthalten auch keine Verpflichtung zur Wartung von Arbeitsmitteln gemäß Abschnitt 10 der BetrSichV. Dies ist ebenfalls von grundlegender Bedeutung und muss stets gewährleistet sein, was sich jedoch nur indirekt aus § 7 ergibt. Wenn diese grundlegenden Verpflichtungen und grundlegenden Maßnahmen erfüllt wurden, sind möglicherweise keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese „Vereinfachungsregel“ gemäß § 7 kann immer dann angewendet werden, wenn die Arbeitsausrüstung den Sicherheitsanforderungen entspricht, Prüfungen und Wartungen durchgeführt werden und die Arbeitsausrüstung für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

Es dürfen jedoch keine weiteren Gefahren entstehen, die nicht durch die Grundmaßnahmen gemäß §§ 4 bis 6 (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) abgedeckt sind.

Gemäß § 5 der Regel 3 der DGUV muss der Unternehmer (Eigentümer / Betreiber) sicherstellen, dass die elektrischen Systeme und Geräte vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft, und nach einer Änderung oder Reparatur und in regelmäßigen Abständen bei einer Geräteprüfung getestet werden. Intervalle der Geräteprüfung sollten so eingestellt werden, dass mögliche Fehler frühzeitig erkannt werden.

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