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Baustellenverordnung SiGeKo

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Inhaltsverzeichnis zum Thema: SiGeKo Baustellenverordnung

Baustellenverordnung SiGeKo
 
Um die Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu gewährleisten, gelten besondere Regeln und Vorschriften geregelt durch die Baustellenverordnung SiGeKo. Diese sind im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der DGUV und bei Baustellen in der Baustellenverordnung klar definiert. Die Baustellenverordnung SiGeKo ist am 1. Juli 1998 gemäß der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in Kraft getreten.

Baustellenverordnung SiGeKo § 1 und § 2

Paragraf Eins der Baustellenverordnung definiert den Begriff Baustelle. Eine Baustelle ist ein Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Es kann eine Anlage errichtet oder geändert werden. Der zweite Paragraf der Baustellenverordnung beschäftigt sich mit der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens. Bereits bei der Planung sollen Gefahrenquellen entdeckt werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse aus den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene müssen laut Baustellenverordnung bei der Bauplanung und Ausführung Berücksichtigung finden. Auch dass eine Baustelle, bei welcher mehr als 20 Personen gleichzeitig über einen Zeitraum von 30 Tagen beschäftigt sind, der zuständigen Behörde gemeldet werden muss, regelt der Paragraf.

Die Vorankündigung durch den Bauherrn bei der Behörde für Arbeitsschutz muss zwei Wochen vor Baubeginn erfolgen. Entsprechend der Baustellenverordnung müssen folgende Daten enthalten sein:

  • Bezeichnung und Ort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn
  • Art des Bauvorhabens
  • Koordinatoren
  • voraussichtlicher Beginn sowie Dauer der Arbeiten
  • voraussichtliche Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle
  • voraussichtliche Anzahl der Arbeitgeber
  • voraussichtliche Zahl der Unternehmen

 

Weiters werden in der Bauverordnung hier besonders gefährliche Arbeiten beschrieben, für die zum Arbeitsschutz ein Sicherheitsbeauftragter einen Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellen muss. Zu den besonderen Gefahren, die erwähnt werden, gehören Versinken, Verschüttet werden oder Abstürzen aus einer Höhe von mehr als sieben Metern. Ertrinken und Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen oder ionisierende Strahlungen werden angeführt.

Baustellenverordnung SiGeKo § 3

Der dritte Paragraf der Baustellenverordnung regelt die Koordinierung auf Baustellen und die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplans zum Arbeitsschutz. Ein SiGeKo zum Arbeitsschutz ist laut Baustellenverordnung vom Bauherrn einzusetzen. Wenn mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle gleich­zeitig oder nacheinander arbeiten oder wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt, muss ein Sicherheitskonzept erstellt werden.

Ein SiGeKo verfügt idealerweise über baufachliche Kenntnisse und ist im Bereich Sicherheit und Arbeitsschutz auf dem Laufenden. Eine entsprechende Erfahrung auf Baustellen ist von Vorteil. Die Bauverordnung führt keine spezifischen Qualifikationen für den SiGeKo auf. Aber es obliegt der Verantwortung des Bauherrn, dass der Sicherheitskoordinator geeignet ist.

Baustellenverordnung SiGeKo

Grundsätze der Arbeitssicherheit

Die Bauabläufe müssen umfassend geplant und vorbereitet werden. Davon profitieren nicht nur die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch die Bauherren mit kürzerer Bauzeit. Gute Koordination sorgt für störungsfreie Bauabläufe und sichere Wartung und Instandhaltung der Bauten.

Die Arbeitgeber müssen beim Arbeitsschutz zusammenarbeiten. Das beinhaltet die gegenseitige Unterrichtung von Gefahrenquellen ebenso wie die Planung und Durchführung aller Maßnahmen für den erforderlichen Arbeitsschutz. Mit dem Einsatz eines Koordinators soll verhindert werden, dass sich durch die Aktivitäten von mehreren Arbeitgebern das Gefahrenpotenzial auf der Baustelle erhöht. Laut DGUV Vorschrift 1 ist bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen von den Arbeitgebern eine Person für die Koordination der verschiedenen Arbeitsausführungen zuständig. Auf Baustellen mit mehreren Arbeitgebern muss ein Sicherheitsbeauftragter gemäß der Baustellenverordnung bestellt werden. Dieser Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator wird kurz als SiGeKo bezeichnet.

Baustellenverordnung SiGeKo versus Koordinator nach DGUV

Die Unterschiede betreffen die Bestellung und den Arbeitsumfang. In der Praxis können die Aufgaben des Koordinators und des SiGeKos von einer Person mit den entsprechenden Fähigkeiten übernommen werden. Ein Sicherheitsbeauftragter gemäß DGUV § 6 für den Arbeitsschutz wird durch die Arbeitgeber ausgewählt. Führen mehrere Unternehmen Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz aus, ist ein Sicherheitsbeauftragter für die Abstimmung der Arbeiten der verschiedenen Arbeitgeber zuständig. Bei besonderen Gefahren steht ihm ein Weisungsrecht zu.

Für den Koordinator gemäß Baustellverordnung ist neben der fachlichen Eignung eine Qualifikation nach RAB 30 erforderlich. Seine Bestellung erfolgt in der Regel durch den Bauherrn. Bei einer Baustelle mit mehreren Arbeitgebern ist ein Sicherheitsbeauftragter zuständig, um den Arbeitsschutz zu koordinieren. Seine Arbeit beinhaltet die Erstellung eines SiGePlans und er stellt Unterlagen für nachfolgend anstehende Arbeiten zusammen. Er hat kein Weisungsrecht, außer dieses wurde bei der Bestellung extra festgelegt.

Baustellenverordnung SiGeKo

Mehrere Arbeitgeber auf Baustellen- Baustellenverordnung SiGeKo

Mehrerer Arbeitgeber sind auf einer Baustelle beschäftigt, wenn mindestens zwei Arbeitgeber auf der Baustelle Arbeiten verrichten. Die Arbeiten müssen dabei nicht gleichzeitig erfolgen. Auch wenn die Arbeiten nacheinander erledigt werden, ist die Baustellenverordnung anzuwenden.Für den Arbeitsschutz auf Baustellen sind der Bauherr, der Arbeitgeber und der SiGeKo zuständig. Die Baustellenbedingungen wie Größe und Gefährlichkeit sowie Umfang und Art der Arbeiten bestimmen das Ausmaß der Pflichten. Die Anzahl der beteiligten Unternehmen beim Bauvorhaben sowie die Anzahl der Arbeitstage und der Beschäftigten spielen eine Rolle. Sind die erforderlichen Qualifikationen vorhanden, können die Pflichten des Bauherrn oder Auftraggebers, des Koordinators und des SiGeKos von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Welche Pflichten hat der Bauherr?

Der Bauherr ist für Organisation und Arbeitsschutz zuständig. Wobei der Bauherr seine Pflichten auf eine andere Person übertragen kann. Bereits in der Planungsphase müssen die allgemeinen Grundsätze zum Arbeitsschutz berücksichtigt werden. Zu den Aufgaben des Bauherrn gehört die stichprobenartige Begehung der Baustelle. Diese ist zu dokumentieren. Zudem trifft ihn die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Diese bleibt auch bei Pflichtenübertragung beim Bauherrn. Der Bauherr muss den Verkehrssicherungspflichtigen in geeigneter Weise auswählen und kontrollieren. Laut Baustellenverordnung ist für die rechtzeitige Anmeldung von Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde der Bauherr zuständig.Bei Bauvorhaben mit mehreren Arbeitgebern obliegt ihm die Bestellung von mindestens einem geeigneten SiGeKo. Die Bestellung erfolgt in der Regel schriftlich. Ein Sicherheitsbeauftragter muss Eignung und Qualifikation nach RAB 30 nachweisen. Er fungiert als Unterstützung des Bauherrn, um die allgemeinen Grundsätze zum Arbeitsschutz umzusetzen. Eine Pflichtenübertragung geht mit der Bestellung nicht einher.

Sicherungspflicht der Arbeitgeber durch die Baustellenverordnung SiGeKo

Der Arbeitgeber darf nur Arbeitnehmer auswählen, die das notwendige Fachwissen für die zu erledigenden Arbeiten besitzen und geeignet sind. Er muss seine Beschäftigten über Gefahren und Verhaltensweisen informieren. Auch für das gefahrenfreie Ausführen der Arbeiten vor Ort wie Abschalten von Stromleitungen und Absperren von Straßen ist er verantwortlich. Jeder Arbeitgeber ist für die von ihm geschaffene Gefahrenquelle verkehrssicherungspflichtig. Er muss geeignete Verhütungsmaßnahmen ergreifen. Zu den spezifischen Gefährdungen gehören gefährliche Arbeitsmittel, Absturzgefahr, Bereiche mit PSA-Pflicht, Alarm- und Rettungsplan, Fluchtwege und vieles mehr.
Die Baustellenverordnung regelt, dass bei Bauvorhaben mit mehreren Arbeitgebern eine Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz erforderlich ist. Sie sind verpflichtet, sich gegenseitig über die von ihnen ausgehenden Gefahren zu unterrichten sowie ihre Schutzmaßnahmen aufeinander abzustimmen.

Baustellenverordnung SiGeKo

Sicherheitsbeauftragter – diese Pflichten hat ein Baustellenverordnung SiGeKo

Ein Sicherheitsbeauftragter ist für die Planung, nicht aber für die Überwachung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz zuständig. Als Sicherheitsbeauftragter ist er für die Ermittlung von potenziellen Gefährdungen zuständig. Er stellt nicht nur die Unterlagen für das Bauvorhaben, sondern auch für Sicherheitsmaßnahmen bei späteren Wartungsarbeiten, zusammen. Zu seinen Pflichten gehören die Festlegung von organisatorischen, technischen und persönlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

In der Bauphase ist ein Sicherheitsbeauftragter für die Koordinierung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes zuständig. Er organisiert die Zusammenarbeit der verschiedenen Arbeitgeber, nimmt an Besprechungen teil, entwickelt Lösungen bei Problemen im Bereich Arbeitsschutz und koordiniert die Überwachungsmaßnahmen der verschiedenen Arbeitgeber. Gemäß Baustellenverordnung ist ein Sicherheitsbeauftragter nur für die Koordination, nicht aber für die Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen zuständig. Es sei denn, im Arbeitsauftrag ist etwas anderes vereinbart. Grundsätzlich ist es wichtig, die Kompetenzen und Rechte des SiGeKos vertraglich klar zu regeln. Das betrifft beispielsweise Weisungsbefugnis oder Ausweitung der Pflichten.

Zu den Aufgaben und Pflichten des SiGeKos zählen:

  • Sicherheit auf Baustellen erhöhen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen
  • Verbesserung von Arbeitsschutz auf den Bauplätzen
  • optimale Baustellensicherung
  • Baustellensicherung im Straßenbereich

Baustellenverordnung SiGeKo – Was muss im SiGe-Plan enthalten sein?

Der SiGe-Plan wird bereits bei der Planung des Bauvorhabens erstellt. Arbeitgeber oder Selbständige können den Plan bereits bei ihrer Angebotslegung in ihre Kalkulation einfließen lassen. Der Plan wird mit Baustellenbeginn für alle Beteiligten während ihrer Arbeitszeit einsehbar ausgehangen.

Der Plan enthält im Wesentlichen:

  • Arbeitsabläufe
  • Zeitliche und räumliche Vorschau
  • Bestimmungen zum Arbeitsschutz
  • Gefahrenquellen
  • Maßnahmen, mögliche Gefahren zu minimieren bzw. zu vermeiden

 

Neben allen für die Baustelle verantwortlichen Personen und deren Adressen werden alle wichtigen Termine, Gefährdungsquellen und Schutzmaßnahmen angeführt.

Baustellenverordnung SiGeKo – Was macht ein Sicherheitsbeauftragter?

Die Aufgaben eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators rund um ein Bauprojekt sind äußerst vielseitig. Eine der Hauptaufgaben des SiGe-Koordinators ist das Aufspüren aller auf der Baustelle vorhandenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken. Entdeckt ein Sicherheitsbeauftragter eine Gefahrenquelle, besteht seine Aufgabe darin, sofort vorbeugende Maßnahmen zu entwickeln. Er muss auch ermitteln, ob eventuell Einflüsse aus der Umgebung die Arbeitssicherheit auf der Baustelle gefährden.
Zudem ist er als Sicherheitsbeauftragter an der Planung der Baustelleneinrichtung beteiligt und übernimmt beratende Funktion. Nur mit der Erstellung des Sicherheitsplans ist seine Arbeit nicht beendet. Er sorgt auch für die ständige Aktualisierung des Plans.

Als Sicherheitsbeauftragter achtet er darauf, dass alle Handwerker auf der Baustelle, die im SiGe-Plan festgehaltenen Vorgaben einhalten. Ein Verstoß muss dem Bauherrn oder den Vorgesetzten der betroffenen Handwerker gemeldet werden. Er koordiniert die am Bau beteiligten Unternehmen miteinander, damit ein optimaler Gesundheits- und Sicherheitsschutz gewährleistet ist. Zudem ist ein Sicherheitsbeauftragter für die Absicherung des Baugrundstücks zuständig.

Fazit- Baustellenverordnung SiGeKo

Ist ein Sicherheitsbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben, muss dieser die notwendigen Bauunterlagen erstellen. Damit sollen Unfälle aufgrund von Unwissenheit und Informationsdefizit verhindert werden. Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, kurz RAB, dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen. Auch Gefahren und Arbeitsunfälle sollen damit vorbeugend verhindert werden. Bei Bauvorhaben mit mehreren Arbeitgebern muss vom Bauherrn ein Sicherheitsbeauftragter, ein SiGeKo für die Planung und den Bau bestellt werden. Eine unplanmäßige, kurzzeitige Baustelle wie beispielsweise ein kleiner Wasserrohrbruch ist keine Baustelle nach der Baustellenverordnung. Obwohl auch hier meist mehrere Gewerke zum Einsatz kommen, muss für eine solche Baustelle kein SiGeKo bestellt werden.

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