Wer darf elektrisch unterweisen? Praktische Unterweisungen sind im Betrieb nicht nur aus Gründen der Arbeitssicherheit unverzichtbar. Vielmehr sind diese Unterweisungen auch gesetzlich durch verschiedene Normen verpflichtend. Unternehmer müssen für die Einhaltung dieser Vorschriften sorgen und sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer, der im Betrieb mit der Benutzung elektrischer Geräte, Betriebsmittel und elektrischer Anlagen befasst und konfrontiert ist, regelmäßig eine Unterweisung für den sicheren Umgang mit den Betriebsmitteln erhält. Daraus erwachsen auch Haftungsfragen, die der Unternehmer nur für sich entscheiden kann, wenn er die Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 und der Betriebssicherheitsverordnung auch für die regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter einhält. Dabei gibt es auch klare Vorschriften, wer überhaupt berechtigt ist, diese elektrischen Unterweisungen nach der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV V3 zu erteilen. In der Regel dürften diese Unterweisungen auch von den Personen im Betrieb durchgeführt werden dürfen und auch tatsächlich ausgeführt werden, die auch die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel im Rahmen der Geräteprüfung durchzuführen haben.
Wichtigkeit der elektrischen Unterweisungen
Gerade die praktischen Unterweisungen in die sichere Bedienung der elektrischen Geräte und Betriebsmittel sind für die Betriebssicherheit unverzichtbar. Es ist erwiesen, dass mangelhafte oder fehlende Unterweisungen die Hauptquelle für Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom im Betrieb darstellen. Eine Unterweisung ist zum Beispiel dann mangelhaft, wenn diese nur darin besteht, dass zum hier nur lediglich Zettel ausgeteilt werden, von denen die Arbeitnehmer, die mit den elektrischen Betriebsmitteln arbeiten, nicht wirklich Kenntnis nehmen. Fehler in der Unterweisung können erhebliche Folgen und Schäden für Menschen und Sachwerte im Betrieb haben. Außerdem können Verletzungen der Bestimmungen der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV V3 (ehem. BGV A3) auch empfindliche Strafen für die Verantwortlichen zur Folge haben.
Wer darf elektrisch unterweisen? Rechtliche Grundlagen
Zunächst hat der Arbeitgeber und Unternehmer bereits nach der DGUV die Pflicht, jeden Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr auf die speziellen Gefährdungen an seinem individuellen Arbeitsplatz hinzuweisen. Dieses zählt als Grundsatz zur Prävention. Natürlich ist es aber gewünscht, dass die Intervalle dieser Unterweisungen häufiger sind. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutz fordern außerdem, dass die Gefährdungsanalyse erforderlichenfalls auch angepasst wird und eine erneute Unterweisung früher erfolgt. Nach der DGUV Vorschrift 3 Prüfung muss außerdem eine elektrotechnische Unterweisung durch den Unternehmer veranlasst werden. Auch diese Unterweisung muss in regelmäßigen Intervallen erfolgen. Diese wesentliche Pflicht für den Unternehmer kann von diesem entweder selbst ausgeführt werden, wenn er die notwendige Qualifikation für die Unterweisung in elektrotechnische Anlagen erfüllt, er kann diese Unterweisungen aber auch durch eine ausgebildete und ständige geschulte Elektrofachkraft in seinem Betrieb besorgen lassen.
Unterweisungen regelmäßig wiederholen und kontrollieren
Wer darf elektrisch unterweisen? Die Unterweisungen durch die Elektrofachkraft zu Beispiel müssen auch regelmäßig mindestens einmal pro Jahr wiederholt und auch inhaltlich kontrolliert werden. Diese Unterweisungen oder Prüfung muss auch rechtssicher vom Unterweisenden dokumentiert werden. Dabei muss auch ein Prüfprotokoll nach den Normen erstellt werden. Der Teilnehmer muss ebenfalls unterschreiben, dass er die Unterweisung oder Kontrolle absolviert hat. Inhaltlich muss auch der Kontrollgegenstand bezeichnet werden. Es geht darum, dass die Elektrofachkraft als Unterweisender prüft, ob die elektrotechnische unterwiesene Person auch die Tätigkeiten im Sinne der erteilten Unterweisung korrekt ausführt. Es reicht unter Umständen auch nach der Betriebssicherheitsverordnung aus, wenn diese Kontrolle stichprobenartig ausgeführt wird. Die eigentliche Unterweisung ist natürlich obligatorisch und kann nicht stichprobenartig erteilt werden.
Auswahl der Personen für Unterweisung
Unterweisen nach rechtssicheren Grundlagen – Der Unternehmer wählt bestimmte Aufgaben im Betrieb aus, die mit elektronischen Betriebsmittel und Anlagen ausgeführt werden müssen. Diese und auch die Kleingeräte sind im Rahmen der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel zu prüfen. In der Folge bestimmt der Unternehmer auch geeignete Personen, die diese Geräte im Betrieb verwenden sollen. Jetzt müssen diese Personen eine Unterweisung erhalten, damit sie als elektronisch unterwiesene Personen mit diesen Betriebsmitteln sicher arbeiten können. Diese Unterweisung muss durch eine Person im Betrieb stattfinden, die vom Unternehmer bestimmt wird und dazu befähigt ist. In der Regel ist diese Befähigung auch mit dem Recht zur Elektroprüfung verbunden. Diese Unterweisungen kann genau wie die Geräteprüfung eine Person vornehmen., die die Ausbildung und Kompetenz als Elektrofachkraft hat. Alternativ könnten auch befähigte Personen aus einer externen Dienstleistungsfirma damit beauftragt werden, die dann sowohl die Prüfungen der Geräte wie auch die Unterweisung der Mitarbeiter zur elektronisch unterwiesenen Person im Betrieb im Auftrag und bei Verantwortung des Unternehmers im Betrieb auch durchführen. Wenn der Unternehmer die Unterweisung an eine Elektrofachkraft überträgt, muss er mit dieser auch genau vereinbaren, welche Aufgaben die zu unterweisende Person im Betrieb und in der Arbeit mit den betreffenden elektrischen Anlagen Geräten und Betriebsmitteln haben soll. Nach dem Umfang dieser Aufgaben und Arbeiten bemisst sich auch die Aufgabenstellung der Unterweisung im Sinne der Arbeitssicherheit im Umgang mit elektrischen Anlagen und Geräten. Die Person, die diesbezüglich eine Unterweisung erhält, wird dann als „elektrotechnisch unterwiesene Person“ (Abkürzung: EuP) bezeichnet. Diese EuP hat eine klar umrissene Erlaubnis, nur mit bestimmten elektrischen Arbeitsmitteln, für die die Unterweisung erteilt wurde, umzugehen und zu arbeiten. Es kann auch enthalten sein, dass die Person, die unterwiesen wurde, dann auch die Geräteprüfung für bestimmte Geräte übernehmen darf. Allerdings liegt die letztliche Verantwortung immer bei der Elektrofachkraft, die die Unterweisung durchführt.
Unterweisung vom Ablauf und Umfang genau geregelt
Wer darf elektrisch unterweisen? Die entsprechenden Vorschriften regeln auch konkret, wie die Unterweisung durch die Elektrofachkraft, die die Befähigung zur Unterweisung hat, abzulaufen hat. Es muss tatsächlich sowohl eine praktische als auch theoretische Unterweisung in den sicheren Gebrauch der elektrischen Betriebsmittel und Geräte oder Anlagen erfolgen. Diese Unterweisung darf eben nicht auf die Schnelle in der Aushändigung von Merkzettel bestehen. Bei Verstößen gegen die Unterweisung haftet der Unternehmer, der die ordnungsgemäße Unterweisung nach den Vorschriften in Auftrag gegeben hat in vollem Umfang. Neben Geldstrafen kann auch die Haftung des Unternehmers in Form von Tragen der Behandlungskosten bei Unfällen und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf den Unternehmer zukommen. Aber auch der Unterweisende haftet dafür, dass er die Unterweisung ordnungsgemäß ausführt.
Inhaltlich muss die Unterweisung umfassend sein
Wer darf elektrisch unterweisen? Der zur Unterweisung Berechtigte trägt auch dafür die Verantwortung, dass er die Unterweisung inhaltlich umfassend vornimmt. Dabei müssen alle praktischen Kenntnisse vermittelt werden, damit die elektronisch unterwiesene Person das betreffende elektronische Betriebsmittel jederzeit so bedienen kann, dass Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit gewährleistet sind. Zum theoretischen Teil gehören auch die Informationen, wie die Elektrosicherheit im Betrieb zu verstehen ist. Dazu gehört auch die Information, welche Gefahren der elektrische Strom für den Menschen bedeuten kann. Außerdem müssen die praktischen Arbeiten mit dem Gerät unter dem Aspekt der Arbeitssicherheit erklärt werden. Die komplette Unterweisung muss von der beauftragten Elektrofachkraft auch schriftlich umfassend dokumentiert werden. Dabei muss auch festgehalten werden, wenn der Unterweisende Zweifel hat, ob die unterwiesene Person fachlich zur Bewältigung der Aufgaben geeignet ist. Die Unterweisung ist also nie ein Selbstläufer, sondern kann auch dazu führen, dass der Unterwiesene im Laufe der Unterweisung als ungeeignet für die Arbeiten eingestuft wird. In diesem Fall muss die Elektrofachkraft als Unterweisender auch diese Zweifel als Befund an den beauftragenden Unternehmer melden. Weil die Rechtsfolgen und Strafen bei Fehlern in der Unterweisung so schwerwiegend sind, sind die umfassenden rechtlichen Vorschriften für alle Beteiligten zwingend zu beachten. Der Umgang mit elektrischem Strom und elektrischen Geräten, Betriebsmitteln und Anlagen ist so schwerwiegend für die Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit, dass Fragen der Unterweisung und Geräteprüfung unbedingt ordnungsgemäß und verantwortlich auszuführen und zu beachten sind. Es ist im Interesse des Unternehmers, die Unterweisung nur an dafür befähigte Elektrofachkräfte zu erteilen. Er muss auch dafür sorgen, dass diese sich laufend fortbilden und grundsätzlich über die notwendige Qualifikation und elektrotechnische Ausbildung und Berufserfahrung verfügen. Um in Haftungsfragen auf der sicheren Seite zu sein, ist das auch das eigene Interesse des Unternehmers.