Was sind die Unfallverhütungsvorschriften – UVV?
Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsgefährdungen für die Belegschaft sind in keinem Betrieb auszuschließen. Sie geschehen z.B. durch technisch überholte Maschinen oder eine unsachgemäße Behandlung der eingesetzten Geräte. Zur Eindämmung der Gefahren wurde der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (kurz: DGUV) und den verschiedenen Unfallversicherungsträgern die Aufgabe übertragen, Vermeidungsstrategien zu entwickeln. Aus diesem Grund wurden auf der Grundlage von § 14 SGB VII die Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVV) geschaffen.
Mit diesen Vorschriften werden jedem Unternehmen in Deutschland Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz auferlegt. Die Pflichten müssen verbindlich eingehalten werden. Beachtet ein Unternehmen die geltenden Unfallvorschriften nicht, werden die Verantwortlichen im Schadensfall in Regress genommen. § 209 SGB VII sieht für diesen Fall eine Geldbuße vor, die bis zu 10.000 Euro betragen kann.
Welche Regelungen sehen die Unfallverhütungsvorschriften vor?
Mit den Unfallverhütungsvorschriften fordern die Unfallversicherungsträger, dass die Unternehmen die Anordnungen des Regelwerks befolgen und Maßnahmen treffen, die Arbeitsunfälle und beruflich bedingte Krankheiten verhindern. Zusätzlich sollen die Gesundheitsgefahren, die am Arbeitsplatz durch technisch überholte Geräte oder eine unsachgemäße Behandlung entstehen können, vermieden werden. Die unfallverhütenden Maßnahmen stellen aber nicht allein auf einer Kontrolle der Geräte und Maschinen ab. Auch das Verhalten der Versicherten selber muss dazu beitragen, dass Arbeitsunfälle verhindert werden und die Versicherten keinen gesundheitsgefährdenden Gefahren ausgesetzt werden.
Die Unternehmen werden deshalb dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Untersuchungen durchführen zu lassen. Außerdem muss in jedem Unternehmen die Notversorgung einer Person, die durch einen Arbeitsunfall zu Schaden gekommen ist, gewährleistet sein. Die Sicherstellung der Ersten Hilfe hat in jedem Unternehmen Priorität.
Werden in einem Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, wird der Betriebsinhaber durch die Regelungen der UVV dazu verpflichtet, wenigstens einen Sicherheitsbeauftragten einzustellen. Die Einstellung dieser Person ist in Abstimmung mit dem Personalrat oder dem Betriebsrat zu treffen. Diesem Sicherheitsbeauftragten obliegt die Aufgabe, arbeitsbedingte Gefahren für sämtliche Mitarbeiter zu erkennen und zu eliminieren.
Außer den Maßnahmen, die ein Unternehmer treffen muss, um eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz auszuschließen, haben die Berufsgenossenschaften Grundsätze entwickelt, um die Einhaltung der unfallverhüteten Vorschriften in einem Unternehmen zu gewährleisten. Die DGUV V3 wurde z.B. geschaffen, um die elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen zu überprüfen.
Die Prüfung nach DGUV 3
Stellvertretend für die Prüfung aller Vorschriften zur Unfallverhütung wird die Prüfung nach DGUV 3 vorgestellt. Diese Prüfung sieht eine Prüfung ortsveränderliche Geräte und eine Prüfung elektrischer Anlagen vor.
UVV – Was bedeutet DGUV 3?
Die DGUV 3 ist eine Vorschrift, die die Elektroprüfung der elektrischen Betriebsmittel und die Prüfung elektrischer Anlagen regelt. Um die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu gewährleisten, werden alle in einem Unternehmen eingesetzten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen auf Mängel und Funktionsbereitschaft überprüft. Zusätzlich werden im Rahmen der Prüfung nicht elektrische Arbeiten überwacht, wenn diese in der Nähe von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ausgeführt werden.
Wer muss den Prüfservice beauftragen?
Der Prüfservice für eine Überwachung der UVV nach DGUV 3 wird von dem Unternehmen beauftragt. Die Unternehmensführung kann diese Aufgabe an den zuständigen Sicherheitsbeauftragten delegieren.
Was ist der Gegenstand der UVV-Prüfung nach DGUV 3?
Der Prüfservice wird beauftragt, alle elektrischen Betriebsmittel zu prüfen. Elektrische Betriebsmittel lassen sich in drei Kategorien einteilen. Sie können ortsveränderlich oder ortsfest sein. In der letzten Gruppe befinden sich die elektrischen Anlagen, die sich aus mehreren elektrischen Betriebsmitteln zusammensetzen.
Zu den ortsveränderlichen Betriebsmitteln zählen die Gegenstände, die sich leicht von einem Platz zum nächsten bewegen lassen. Das Gewicht dieser Geräte beträgt 23 kg. Beispielhaft wird hier ein Monitor, ein Drucker oder eine Bohrmaschine aufgeführt.
Ortsfeste Betriebsmittel sind fest mit dem Boden verankert oder in seiner Beschaffenheit so massiv, dass sie nicht bewegt werden können. Zu dieser Kategorie gehört z.B. ein Durchlauferhitzer oder eine Klimaanlage.
Auch elektrische Anlagen müssen turnusmäßig überprüft werden, um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Schnell kann es vorkommen, dass ein Mangel in einer Anlage zu einem Brand in dem Unternehmen führt. Die Funktionalität der eingesetzten Maschine ist durch einen Schaden ebenfalls eingeschränkt.
Wie läuft die Prüfung ab?
Alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen werden einer Einzelprüfung unterzogen. Die Kontrolle des Prüfservice umfasst drei Schritte. Hiernach werden die Geräte zunächst auf ihre Mängel untersucht. Nach der Beseitigung des Fehlers erfolgt eine Funktionsprüfung. Abschließend soll eine Messung zeigen, ob das Ergebnis mit den UVV vereinbar ist.
UVV – Was ist noch zu beachten?
Die Unfallverhütungsvorschriften bestimmen, dass der Prüfservice seine Kontrolle in einem Prüfprotokoll dokumentiert.
Auch eine regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel muss durch den Prüfservice gewährleistet werden. Elektrische Betriebsmittel müssen vor ihrem Einsatz auf Mängel und Funktionalität überprüft werden. Werden sie später instandgesetzt oder wird eine Änderung an den Geräten vorgenommen (z.B. die Erweiterung einer Maschine durch eine zusätzliche Funktion) müssen sie einer neuen Kontrolle unterzogen werden.
Für die turnusmäßigen Kontrollen sieht die DGUV Vorschrift 3 eine Prüffrist von sechs Monaten vor. Ein Prüfer kann von diesem Richtwert abweichen, wenn seine Geräteprüfung eine Fehlerquote von unter 2 % aufweist.
Die Fahrzeugprüfung nach DGUV 70
Spezielle Unfallverhütungsvorschriften für betrieblich genutzte Fahrzeuge sind in der DGUV 70 geregelt. Dem Unternehmer wird hiermit neben der Führerscheinkontrolle und der Fahrerunterweisung eine weitere Kontrolle auferlegt. Die Fahrzeugprüfung bezieht sich auf alle Fahrzeuge, die in dem unternehmerischen Fuhrpark stehen.
Zur Einhaltung der UVV schreibt die DGUV 70 vor, dass der betriebssichere Zustand der Fahrzeuge wenigstens einmal im Jahr durch einen sachkundigen Prüfer zu erfolgen hat. Im Fokus des Prüfers steht der Zustand der Betriebssicherheit. Diese ergibt sich aus dem verkehrssicheren Zustand und aus der arbeitssicheren Beschaffenheit des Fahrzeugs. Für die Kontrolle des verkehrssicheren Zustands ist das einwandfreie Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen zulässig, wenn dieses auch nach den Vorgaben der StVZO anerkannt werden würde.
Nach Abschluss seiner Prüfung erstellt der Kontrolleur einen Prüfbefund. Diesen muss der Unternehmer bei der nächsten Prüfung wieder vorlegen. Der Prüfbefund gibt Aufschluss über die Mängel und deren Beseitigung.
Ein Unternehmer muss die Mängel am Fahrzeug beseitigen lassen, um den Unfallverhütungsvorschriften Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hat er aber auch ein betriebswirtschaftliches Interesse an der Beseitigung der Mängel: Wird das Fahrzeug in einen Arbeits- oder Verkehrsunfall verwickelt, kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung versagen, wenn der Schaden auf einen Mangel zurückzuführen ist, der dem Unternehmer vorher schon bekannt war. Als weitere Sanktion kann gegen den Unternehmer ein Bußgeld verhängt werden, dass zwischen 2.500 Euro und 10.000 Euro betragen kann.
Welche Haftungsfragen sehen die UVV vor?
Die Haftung für Schäden trifft einen Unternehmer oder die Person, die von ihm beauftragt wurde, wenn die für eine Baustelle geltenden Unfallverhütungsvorschriften missachtet wurden. Für die Einhaltung der UVV muss ein Unternehmer auf dem Bau z.B. einen sicheren Arbeitsplatz auf einem Gerüst sicherstellen. Hinsichtlich der auf dem Bau eingesetzten Fahrzeuge sehen die Unfallverhütungsvorschriften eine Dreiteilung der Verantwortung vor. Der Betriebsinhaber – bzw. der Halter des Fahrzeugs – muss gewährleisten, dass das Fahrzeug einmal im Jahr von einem Sachverständigen überprüft wird. Eine weitere Prüfung der Betriebssicherheit muss in regelmäßigen Abständen erfolgen. Zusätzlich muss sich der Fahrer vor jedem Fahrtantritt von dem ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs überzeugen.
UVV – Zusammenfassung
Um Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu vermeiden, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Unfallverhütungsvorschriften erlassen.
Die Vorschriften verpflichten die Unternehmer zu Ergreifung verschiedener Maßnahmen, die Arbeitsunfälle und berufliche Krankheiten verhindern sollen.
Neben turnusmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Beschäftigten muss der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten einstellen, der die Gefahren durch der am Arbeitsplatz eingesetzten Mittel erkennt und verhindert.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen haben die Berufsgenossenschaften Grundsätze entwickelt, die zur Unfallverhütung am Arbeitsplatz beachtet werden müssen.
Die DGUV 3 regelt die Kontrolle der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen. Mit der Kontrolle dieser Geräte wird bestellter Prüfer beauftragt.
Die Prüffrist für diese Kontrolle beträgt laut den Vorgaben der DGUV 3 sechs Monate. Der Prüfer kann von der Regelung abweichen, wenn er eine Fehlerquote von unter 2 % feststellt.
Eine Kontrolle der Sicherheit betrieblicher Fahrzeuge sieht die DGUV 70 vor. Die Fahrzeuge werden auf ihren betriebssicheren Zustand überprüft.
Das Ergebnis wird in einem Prüfbefund festgehalten. Erkannte Mängel müssen beseitigt werden. Vernachlässigt ein Unternehmer diese Plicht, kann die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall ihre Versicherungsleistung versagen.
Bei Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften muss der verantwortliche Unternehmer haften.
Haftungsrechtliche Fragen ergeben sich auch bei Unfällen auf dem Bau. Ist der Arbeitsschutz auf einem Gerüst nicht gewährleistet oder wurden die auf dem Bau eingesetzten Mittel nicht auf ihre Sicherheit überprüft, tragen der Bauunternehmer oder eine andere verantwortliche Person die Haftung.
Für die Prüfung der Fahrzeuge, die auf dem Bau eingesetzt werden, wird die Verantwortung in drei Bereiche aufgeteilt. Neben einer jährlichen Prüfung und in regelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollen muss ein Fahrer die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs vor jedem Fahrtantritt überprüfen.