Die Unfallverhütungsvorschrift ist für jedes Unternehmen und für jeden Versicherten gesetzlich bindend. Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland schreibt verbindliche Pflichten für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz vor. Je nach Art der UVV Prüfungen richten sich auch die Anforderungen an die Prüfer.
Welche Art der UVV Prüfung gibt es?
Diese werden nach § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGV II) von den Berufsgenossenschaften erlassen. Diese gelten als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und bestimmen und regeln daher die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3). Die Fachaufsicht darüber führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Früher fielen unter Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) die Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV), die Vorschriften der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (GUV-V) sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Letztere waren Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Die Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften (autonomes Recht). Diese beinhalten im Wesentlichen:
- Alle Maßnahmen, Anordnungen und Einrichtungen, die die Unternehmer zur Verhinderung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen bzw. arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren wahrzunehmen haben. Darüber hinaus haben sie, wenn diese Aufgaben delegiert werden, dafür Sorge zu tragen, dass diese auch ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- Die Versicherten müssen sich daran halten, die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie Berufskrankheiten durchzuführen.
- Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Untersuchungen und alle sonstigen erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen zu treffen. Dies geschieht während und nach der Verrichtung von jenen Arbeiten, die für Dritte oder die Versicherten mit arbeitsbedingten Risiken für Gesundheit und Leben in Zusammenhang stehen.
- Die Sicherstellung einer realistischen Ersten Hilfe durch den Unternehmer muss gegeben sein.
- Alle Voraussetzungen, die der Arzt, der mit allen arbeitsmedizinischen Maßnahmen und Untersuchungen betraut ist, auch erfüllt, müssen festgelegt sein. Es sei denn, diese Untersuchungen sind durch staatliche Rechtsvorschriften bereits vorgesehen.
- Darüber hinaus müssen all jene Maßnahmen festgehalten werden, die der Unternehmer im Sinne des Gesetzes über Betriebsärzte, Fachkräfte zur Arbeitssicherheit und Sicherheitsingenieure zu erfüllen hat.
- Abschließend muss die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) festgehalten sein. Diese richtet sich nach den arbeitsbedingten Gefahren für Gesundheit und Leben der Versicherten sowie der Zahl der Beschäftigten im Betrieb.
- Kommt es zu Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften, werden diese mit Geldbüßen geahndet (§ 209 SGV II).
Welche Regelwerke finden darüber hinaus noch Anwendung?
Darüber hinaus sind
- die Berufsgenossenschaftlichen Regeln (DGUV Regeln),
- die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (DGUV-Grundsätze) sowie
- die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (DGUV-Informationen)
zu berücksichtigen.
Die Regeln und Informationen der DGUV sind Bestandteil des Stands der Technik. Sie spezifizieren die in den UVV vorgegebenen Schutzziele. Darüber hinaus wird darin die Vorgehensweise näher erläutert. Dem Arbeitgeber obliegt dabei ein gewisser Ermessensspielraum. Die DGUV V3 beinhalten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Prüfverfahren für ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe untergesetzlicher Regelwerke. Das bedeutet, diese sind nicht unmittelbar rechtsbindend und erlauben einen gewissen Gestaltungsspielraum und bieten Lösungsvorschläge für technische Probleme. Die Technische Regeln für Betriebssicherheit sind in der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) geregelt. Darüber hinaus gibt es noch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Erarbeitet werden diese Regeln im Deutschen Institut für Normung, in öffentlich-rechtlichen und beratenden Ausschüssen und von den Unfallversicherungsträgern, wie zum Beispiel den Berufsgenossenschaften.
Mindeststandards in Europa werden von der Europäischen Kommission in Form von Richtlinien festgelegt. Die Basis bildet dabei die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG „über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“. Darüber hinaus ist diese in Verbindung mit der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments anzuwenden. Die UVV gelten für Deutschland, sind aber auch im Ausland anwendbar.
Wer ist dazu ermächtigt, eine UVV Prüfung durchzuführen?
Nach DGUV Vorschrift 3 müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig auf ihre Betriebssicherheit von befähigten Personen überprüft werden. Dabei wird zwischen ortsgebundenen und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen unterschieden. Darunter fallen auch Dienstfahrzeuge. Der Fahrersitz im Führerhaus eines Krans, Staplers oder Dienstwagen gilt als Arbeitsplatz und fallen somit unter die Pflicht, UVV Prüfungen unterzogen zu werden.
Eine zur UVV Prüfung befähigte Person ist nach der BetrSichV § 14 Abs. 6 Satz 2 VDI 4068 TRBS 1201 sowie TRBS 1203, FEM, DIN, EN und ISO zertifiziert. Die Bezeichnung „sachkundige Person“ ist gleichzusetzen mit „befähigte Person“.
Für alle jene Mitarbeiter, die für das Unternehmen mit firmeneigenen Fahrzeugen unterwegs sind, ist die BGV D29 anzuwenden. Diese sieht vor, dass die Betriebssicherheit auch für den Arbeitsplatz des Fahrers gegeben ist und dementsprechend überprüft werden muss. Diese fällt unter die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. UVV Prüfungen sind auf alle gewerblich zugelassenen Fahrzeuge anzuwenden.
Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, einmal pro Jahr ihre Dienstfahrzeuge nach DGUV Vorschrift 3 überprüfen zu lassen. Dabei handelt es sich um die Prüfung ortsveränderliche Geräte. Auch die Arbeitsplätze in Fahrzeugen müssen sicher sein. Die UVV Prüfungen sind jedoch nicht mit den zweijährigen TÜV-Prüfungen nach § 29 StVO zu verwechseln. Die UVV Prüfungen richten sich auf die Sicherheit der Menschen, die diese Betriebsmittel (Fahrzeuge) bedienen. Das heißt, bei den UVV Prüfungen wird auch überprüft, ob Warnwesten, Erste Hilfe Sets, etc. im Fahrzeug einsatzbereit vorhanden sind.
Die jährliche UVV Prüfung Maschinen wird vom Sachkundigen (befähigter Person) vorgenommen. Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des eigenen Betriebes, aber auch um eine Werkstatt oder einen anderen Dienstleister handeln. Wird die Prüfung elektrischer Maschinen an einen externen Prüfer übertragen, ist eine Inspektion vollkommen ausreichend. Diese Prüfung kann auch im Zuge der TÜV-Prüfung gleich mit absolviert werden. Wichtig ist jedoch in allen Fällen, dass die Betriebssicherheit für den Fahrer einwandfrei dokumentiert ist.
Für Nutzfahrzeuge sieht die Sache etwas komplizierter aus!
Befindet sich leichtes Equipment für Servicetechniker an Bord; beinhalten die UVV Prüfungen auch eine Überprüfung der Ladungssicherung. Auf- und Einbauten müssen sicher und stabil montiert sein. Werden regelmäßig mit dem Fahrzeug Waren transportiert, muss ein eigenes Ladungssicherungspaket (BG) beachtet werden. Darüber hinaus ist der Fahrer verpflichtend in der Handhabung der Ausstattung zu unterweisen.
Der Unternehmer bzw. sein Fuhrparkverantwortlicher hat auf alle Fälle den Fahrer in der Handhabung der Ausstattung für den sicheren Transport von Laborproben, etc. zu unterweisen. Dies gilt auch für Aktenordner! Verstöße ziehen hohe Geldbußen nach sich.
Welche Voraussetzungen muss ein UVV Prüfer erbringen?
Die Vorschriften der Betriebsgenossenschaften (BG) besagen, dass der Prüfer die technischen Qualifikationen mitbringen muss, um einwandfrei die Betriebssicherheit von Fahrzeugen beurteilen zu können. UVV Prüfung Maschinen können vom Unternehmen selbst, aber auch von externen Dienstleistern durchgeführt werden.
Die Eigenprüfung kann ein Kfz-Geselle oder Kfz-Meister oder fachkundig geschultes Personal vornehmen. Die BG bietet Kurse zur Qualifizierung zum Sachkundigen (befähigten Person) an. Jede autorisierte Kfz-Werkstätte ist ermächtigt, UVV Prüfungen durchzuführen. Diese kann auch im Rahmen einer Inspektion vorgenommen werden. Diese muss auf alle Fälle als solche in der Rechnung der Kfz-Werkstatt erscheinen. Aber auch Dekra oder TÜV bieten UVV Prüfungen an. Darüber hinaus werden UVV Prüfungen auch von entsprechend ausgewiesen qualifizierten Fuhrparkmanagement-Gesellschaften, freien Werkstätten und Reifenhändlern durchgeführt.
WICHTIG: Alle Prüfer müssen das problemlose Funktionieren von Schutzeinrichtungen sowie den einwandfreien Zustand der Maschinen und Fahrzeuge prüfen und bestätigen können. Spezielle Prüfhinweise der jeweiligen Hersteller müssen dabei unbedingt berücksichtigt werden.
Wer gilt laut UVV als „sachkundig“?
Nach TRBS 1203 und VDI 4068 Blatt 1 handelt es sich dabei um eine Person mit fachlicher Ausbildung, professioneller Erfahrung und Kenntnissen im Bereich Maschinen und Geräte. Darüber hinaus muss diese Person über ausreichende Kenntnisse in Bezug auf alle einschlägigen staatlichen Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regelwerke, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer EU-Mitgliedstaaten) verfügen. Diese müssen in einem Ausmaß vorhanden sein, dass die Person den betriebssicheren Zustand von Kränen, Erdbaumaschinen, Gabelstaplern, etc. beurteilen kann.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV gilt als „befähigte Person“, „die aufgrund ihrer Berufsausbildung und -erfahrung sowie zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um Arbeitsmittel fachkundig prüfen und beurteilen zu können“. Nach Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Unternehmer diese Person nach seiner Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. In der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der BetrSichV hat der Unternehmer dabei die Art, den Umfang sowie die DGUV V3 Prüffristen und die Qualifikation des Prüfers festzulegen. Diese richtet sich natürlich nachdem, was und wie geprüft werden soll.
WICHTIG: Der Unternehmer haftet grundsätzlich für die Elektrogeräteprüfung! Die wenigsten Unternehmer können dieser Verpflichtung selbst nachkommen. Sie können diese aber schriftlich delegieren (Beauftragung). Darin ist festzuhalten, für welche Maschinen der Mitarbeiter zur „befähigten Person“ ernannt wird sowie die Pflichten, die dieser übernehmen soll.