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Rechtliche Vorschriften der Elektroprüfung

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Elektroprüfung

Rechtliche Vorschriften der Elektroprüfung – In der Arbeitswelt ist die Technik ebenso omnipräsent wie im privaten Bereich. Fast keine Firma kann auf elektrisch betriebene Arbeitsmittel verzichten. Drucker, Fax, Scanner, PC, Presslufthammer oder Kaffeevollautomat. Die Sicherheit bei der Benutzung der Elektrogeräte muss gewährleistet sein und seitens des Arbeitgebers regelmäßig überprüft werden. Nach DGUV Vorschrift 3 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, eine regelmäßige Elektroprüfung durchführen lassen.

Rechtliche Vorschriften der Elektroprüfung

Gemäß der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), der technischen Regeln für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS), der Unfallverhütungsvorschrift für „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)“ ist es gesetzlich vorgeschrieben, alle Betriebsmittel und Anlagen der Unternehmen von einer ausgebildeten Elektrofachkraft hinsichtlich der Funktion und Sicherheit zu überprüfen. Im Rahmen der Elektroprüfung werden alle „ortsveränderlichen Arbeitsmittel“ einer Geräteprüfung unterzogen. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld im Zuge einer Gefährdungsermittlung ermitteln, welche ortsveränderlichen Geräte innerhalb der Firma gemäß BGV A3 einer Prüfung zu unterziehen sind.

Sicherheit durch die Elektroprüfung

Sind elektrische Arbeitsmittel defekt, so stellen sie eine Gefahr für die damit arbeitenden Menschen und Personen dar, die sich in der Nähe befinden. Zudem kann der Betriebsablauf durch defekte elektrische Arbeitsmittel erheblich gestört werden. Wiederholungsprüfungen bei der Geräteprüfung sollen sicherstellen, dass bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte keine Gefahr für Benutzer sowie Umgebung entstehen kann. Durch eine befähigte Person (Elektrofachkraft) wird die Geräteprüfung durchgeführt und die Sicherheit des Gerätes (auch: Prüfling) festgestellt. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, den Prüfling zu öffnen. Das Öffnen bei der Geräteprüfung ist nur dann erforderlich, wenn die Gebrauchsanweisung des Herstellers ausdrücklich darauf hinweist oder ein begründeter Verdacht bezüglich eines Sicherheitsmangels besteht.

Elektropruefung VDE

Ortsveränderliche Arbeitsmittel

Betriebe verfügen über „ortsveränderliche“ und „ortsfeste“ elektrische Arbeitsmittel. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Beweglichkeit. Ortsveränderliche Arbeitsmittel besitzen einen Stecker und sind leicht von einem Ort zum anderen transportierbar, wo sie wieder in gleicher Art und Weise eingesetzt werden können. Im Gegensatz zu ortsveränderlichen Arbeitsmitteln, haben ortsfeste Arbeitsmittel nur einen festen Standort und können nicht bewegt werden, ohne Baumaßnahmen durchzuführen.

Unterschiedliche Schutzklassen bei elektrisch betriebenen Geräten

Bereits vor der Elektroprüfung geben die Schutzklassen einen wichtigen Sicherheitshinweis. Prüfer erhalten aufgrund der Sicherheitsklasse einen wichtigen Anhaltspunkt über den Prüfungsablauf der Geräteprüfung. Die jeweilige Schutzklasse informiert über die vorhandene Schutzisolation des Gerätes durch den Hersteller. Die Elektrofachkraft muss bei der Elektroprüfung je nachdem, wie das Gerät ab Werk schutzisoliert ist, anders vorgehen, damit der korrekte Messwert erreicht wird. Weiter dient die Angabe der Schutzklasse durch den Hersteller dazu, die Prüfperson nicht zu gefährden. Schutzklassen werden durch Symbole klassifiziert, wodurch für jede Schutzklasse ein Symbol bereitsteht, das in der Regel auf dem Arbeitsmittel (z. B. Bohrmaschine, Computer) eingeprägt oder aufgedruckt ist. Weiter gibt der Netzstecker Aufschluss bezüglich der entsprechenden Schutzklasse.

Schutzklasse I

Geräte der Schutzklasse I verfügen über 3 Kontakte. Zwei der Kontakte dienen der normalen Stromzufuhr, während der dritte Kontakt der „Schutzleiter“ ist. Dieser verhindert, dass die elektrische Spannung auf andere berührbare Teile des Gerätes übergeht. Durch den Schutzleiter wird der Erdschluss hergestellt, durch den der Stromfluss über den FI-Schalter oder eine Sicherung durchbrochen werden kann. Dadurch werden Anwender vor eventuellen Stromschlägen geschützt. Bei der Elektroprüfung werden alle Geräte der Schutzklasse I überprüft, sodass Anwender das jeweilige Gerät sicher einsetzen können. Im Gegensatz zu den Schutzklassen II und III ist die Schutzklasse I nicht gesondert am Gerät gekennzeichnet. Erkennt der Prüfer bei der Geräteprüfung keine Kennzeichnung auf dem Typschild, so wird die Schutzklasse I vorausgesetzt.

Schutzklasse II

Geräte, die unter die Schutzklasse II fallen, verfügen über zwei Kontakte und besitzen keinen eigenen Schutzleiter. Diese elektrischen Geräte sind nicht weniger sicher, denn sie sind mit einer doppelten bzw. verstärkten Schutzisolierung versehen. Diese sorgt dafür, dass die elektrische Spannung nicht auf berührbare Teile überspringen kann. Der Prüfer muss im Rahmen der Elektroprüfung exakt kontrollieren, ob die vorhandene Schutzisolierung in einem einwandfreien Zustand ist und dadurch ihre Funktion voll übernehmen kann.

Schutzklasse III

Elektrische Geräte mit Schutzkleinspannung fallen in die Schutzklasse III. Bestimmte Leuchten, elektrische Klingeln, elektrisches Spielzeug etc. dürfen mit einer Schutzkleinspannung von maximal 120 Volt bzw. 50 Volt Wechselspannung betrieben werden. Geräte der Schutzklasse III verfügen nicht über einen eigenen Schutzleiter. Durch die Begrenzung der Spannung und die verstärkte Schutzisolierung wird dafür Sorge getragen, dass der elektrische Strom nicht auf berührbare Teile übertragen wird. Weiter ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass elektrische Geräte der Schutzklasse III über einen Sicherheitstransformator verfügen müssen. Dieser verringert oder erhöht die Wechselspannungen des elektrischen Gerätes bei gleicher Frequenz. Der Sicherheitstransformator sorgt dafür, dass zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zwischen der Ausgangs- und Eingangsseite des Transformators besteht.

Befähigte Person nach DGUV Vorschrift 3

Vorgehensweise bei den Rechtlichen Vorschriften der Elektroprüfung nach BGV A3

Bei der Einzelprüfung am Prüfgegenstand muss jeder Schritt der VDE Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, damit der nächste Schritt der Prüfung erfolgen kann. Die Prüfperson muss aufgrund des Fachwissens sowie Erfahrung eigenverantwortlich entscheiden, ob von der gesetzlich beschriebenen Vorgehensweise abzuweichen ist. Beispiele für eine Abweichung der beschriebenen Vorgehensweise:
a) Überschreitung der angegebenen Grenzwerte
b) Vorgegebener Prüfvorgang kann nicht oder nur teilweise vollständig durchgeführt werden
Der Prüfer entscheidet im Einzelfall, ob die Sicherheit über einen begrenzten Zeitraum bestätigt werden kann oder nicht. Die Entscheidung des Prüfers bei der Elektroprüfung ist zu begründen und zu dokumentieren.
Die Rechtliche Vorschriften der Elektroprüfung gemäß BGV A3 sollte ausschließlich durch eine ausgebildete Elektrofachkraft durchgeführt werden. Weiter sollte die Geräteprüfung immer dem gleichen Prüfungsschema folgen. Im ersten Schritt wird die Schutzklasse des elektrischen Gerätes ermittelt. In den weiteren Schritten der Elektroprüfung müssen nachstehende Schritte abgearbeitet werden:

  • Sichtprüfung
  • Messen
  • Funktionsprobe
  • Auswertung der Ergebnisse
  • Dokumentation der Ergebnisse

Sichtprüfung
Zum umfangreichsten Teil der Rechtliche Vorschriften der Elektroprüfung zählt die Sichtprüfung der elektrischen Geräte nach BGV A 3, denn ca. 80 % aller Mängel sind bereits durch die Sichtprüfung erkennbar. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, die Sichtprüfung als ersten Schritt durchzuführen. Die Sichtprüfung dient dazu, äußere Schäden zu erkennen und festzustellen, ob der vorgesehene Einsatzort geeignet ist. Typische Feststellungen bei der Sichtprüfung:

  • beschädigte oder ungeeignete Leitungen
  • defekte Steckvorrichtungen
  • beschädigte Gehäuse
  • fehlender Knickschutz

Es wird empfohlen, mit der Sichtprüfung am Netzstecker zu beginnen, damit sichergestellt ist, dass der Prüfling nicht mehr mit Strom versorgt wird. Der Prüfling ist während des Messens und Erprobens auch unter Last zu beurteilen. Musste das Gerät zum Zwecke der Prüfung ausnahmsweise geöffnet werden, so muss vor weiteren Prüfvorgängen der gebrauchsfertige Zustand wieder hergestellt werden. Besonderes Augenmerk ist bei der Sichtprüfung auf Anschlussleitungen der Arbeitsmittel zu legen.
Um die Sichtprüfung zu erleichtern, wird bei der Rechtliche Vorschriften der Elektroprüfung folgende Checkliste empfohlen:

  • prinzipielle Eignung des Gerätes für den vorgesehenen Einsatzbereich
  • Sind Kupplungsgehäuse und Stecker deformierungs- und beschädigungsfrei?
  • Bestehen weder Lockerungen, Abnutzungen, thermische Schäden oder Brüche an Steckerstiften?
  • Sind Schutzkontakte frei von Brüchen, Verbiegungen oder Korrosion?
  • Sind die Zugentlastungen wirksam?
  • Sind Knickschutzteile oder Biegeteile unbeschädigt und vorhanden?
  • Stimmen die Schutzklassen überein?
  • Besteht eine korrekte Querschnittzuordnung zwischen Steckverbindung und Netzschlussleitung?
  • Ist das Gerät für den vorgesehenen Einsatzbereich geeignet?
  • Besteht ein wirksamer Berührung Schutz?
  • Sind unzulässige Eingriffe, Änderungen, Einritzungen oder Abnutzung erkennbar?
  • Sind Gehäuse und Verkleidung einwandfrei?
  • Sind Isolierungen oder Isolierteile unbeschädigt?
  • Sind Schalterarretierungen, Schalter, Stellteile, Meldeleuchten, Betätigungseinrichtungen etc. einwandfrei?
  • Sind Schutzvorrichtungen montiert, mängelfrei sowie funktionstüchtig?
  • Sind sicherheitsrelevante Aufschriften gut lesbar (z. B. Warnsymbole, Schutzarten, Schutzklasse etc.)?

Die Prüfperson stellt während der Sichtprüfung fest, ob sich das Gerät sowie alle Kabel und Anschlüsse in einem voll funktionsfähigen guten Zustand befinden. Bei der Sichtprüfung müssen die Geräte voll funktionsfähig sein, ohne dass bei der Verwendung ein Sicherheitsrisiko besteht.

Prüfmarke nächste Prüfung 2.

Messen
Im Vorfeld der Elektroprüfung werden die Schutzklassen ermittelt. Wenn die ersten Messungen mit dem Erdungsgerät durchgeführt werden, muss die elektrische Spannung der festgestellten Schutzklasse entsprechen und bestimmte Grenzwerte eingehalten werden. Die Prüfperson stellt bei der Geräteprüfung fest, ob die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gewährleistet ist. Es muss überprüft werden, ob die festgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Es ist zu bedenken, dass die üblichen Messwerte bei der Bewertung der Messergebnisse oft um ein Vielfaches günstiger liegen, als vorgeschrieben. Liegen die Messwerte bei Prüflingen in der Nähe der Grenzwerte, so muss eine Abweichung vom „Üblichkeitswert“ festgestellt werden. Jeder Messwert muss immer auf die vorliegende Gesamtkonfiguration des Prüflings am Aufstellungsort bezogen werden. Es kann vorkommen, dass beispielsweise Antennenleitungen, Datenleitungen, Abschirmungen oder Messfühler angeschlossen sind, die das Messergebnis beeinflussen. Auch durch die Messungen selbst kann es zu Störungen kommen. Prüfströme, die über Abschirmungen fließen, können zur Beeinflussung von Dateninformationen führen. Der Prüfer muss bei der Geräteprüfung immer geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen und einsetzen. Bei der Geräteprüfung muss sich die Prüfperson unbedingt mit allen Eigenheiten des eingesetzten Prüfgerätes vertraut machen.

Funktionsprobe
Im Rahmen der Elektroprüfung bildet die Funktionsprobe den letzten Schritt im Prüfungsverfahren. Die Prüfperson muss testen, ob das Gerät noch anspringt und funktionsfähig ist. Der Prüfer muss auf mögliche Gerüche, Geräusche, wackelnde Teile, Rauch oder andere Ungewöhnlichkeiten während des Betriebes achten. Bei der Funktionsprobe im Rahmen der Geräteprüfung können beispielsweise:

  • Schalter
  • Verriegelungen/Entriegelungen
  • Not-Aus-Einrichtungen
  • selbst erschließende Abdeckungen
  • Kontroll- und Meldeleuchten
  • Drehfelder
  • Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

überprüft werden.

Auswertung der Ergebnisse
Der Abschluss der Prüfung elektrischer Betriebsmittel wird durch die Auswertung der Ergebnisse und die abschließende Dokumentation gebildet. Dadurch können die Ergebnisse der aktuellen mit der vorangegangenen Geräteprüfung verglichen werden. Die Dokumentation der Elektroprüfung ist so zu gestalten, dass diese eine hinreichende Aussagekraft aufweist. Bei der Dokumentation der Elektroprüfung sind Messverfahren und Messergebnisse aufzuführen. Der Nachweis der Elektroprüfung kann durch ein Prüfprotokoll, die Registrierung in einer Gerätekartei oder in einem Prüfbuch erfolgen. Werden bei der Dokumentation der Geräteprüfung alle Prüflinge aufgeführt, erfolgt gleichzeitig die Inventarisierung der ortsveränderlichen Arbeitsmittel.

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