Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore
Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 ist für Arbeitsstätten vorgeschrieben. Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen daher auf die regelmäßige Torprüfung nicht verzichten. Sie dient der Sicherheit des Personals und verhindern darüber hinaus Betriebsstörungen.
Hintergründe zur Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore
Die Vorschriften über die Mindestanforderungen an einen Arbeitsplatz sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgelegt. Die ASR legt technischen Regeln für Arbeitsstätten fest und konkretisiert die Verordnung. Weder die Richtlinien noch die Verordnung ziehen unmittelbar Konsequenzen nach sich, denn sie nicht beachtet werden. Aber § 9 ArbStättV legt fest, dass die Vernachlässigung der Prüfungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes ist. Wenn eine unterbliebene Torprüfung zu einem tödlichen Unfall führt, ist dies nach § 26 Nummer 2 (Arbeitsschutzgesetz) sogar eine Straftat.
Die Richtlinien zur Torprüfung wurden bereits November 2009 erlassen. Seit dem haben sie sich zweimal geändert. Im Juni 2010 und im April 2014 kam es zu jeweils einer formalen Änderung der Richtlinien zur Torprüfung.
Die aktuelle Version über die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 beinhaltet nicht nur die Torprüfung. Auch die Anordnung der Türen und das Material, aus dem diese bestehen müssen, sind in der ASR A1.7 festgelegt.
Richtlinien zur Torprüfung
Prüfung gemäß ASR A1.7 muss grundsätzlich vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen und nach jeder wesentlichen technischen Änderung. Ferner wird eine jährliche Torprüfung empfohlen, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitseinrichtungen vorschriftsmäßig funktionieren. Die Anweisungen des Herstellers sind bei de Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 maßgeblich. Dieser legt fest, in welchen Abständen welche Art Torprüfung notwendig ist. Außerdem sind bei der Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore auch landesrechtliche Vorgaben durch die jeweilige Bauordnung zu beachten.
Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore nach ASR
Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 ist zu dokumentieren. Die Unterlagen über die Torprüfung muss der Betrieb aufbewahren. Dies soll in der Regel an der Arbeitsstätte erfolgen, damit die Dokumente über die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 immer zur Hand sind.
Es ist nicht vorgeschrieben dass die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 durch Personal des Herstellers zu erfolgen hat. In den Richtlinien über die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore ist lediglich festgelegt, dass die Torprüfung von einer Person mit Sachkunde durchzuführen ist.
Besondere Gefahren, die durch die Prüfung kraftbetätigte Türen und Tore nach ASR 1.7 geprüft werden
Bei der Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 müssen alle Sicherheitseinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden, zur Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 gehört unter anderem die Kräfte zu messen, die an einer Schließkante wirken, bevor der Schutzmechanismus das Tor stoppt. Es genügt also bei der Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 nicht, nur festzustellen, dass ein automatisch schließendes Tor stoppt, wenn ein Hindernis im Weg ist.
Die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 umfasst natürlich auch optische Kontrollen beispielsweise, ob sich Bauteile lösen, die auf das Personal herabstürzen können. Naturgemäß muss der Prüfer, der die Prüfung kraftbetätigter Türen und Tore gemäß ASR A1.7 durchführt mit der Technik des Tores vertraut sind und über die entsprechenden Angaben des Herstellers verfügen.
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